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Zytostatika-Zubereitung bleibt in Apothekerhand

HAMBURG (tmb). Die Gefahr, dass Ärzte, Heilpraktiker oder deren Personal ohne pharmazeutische Ausbildung Zytostatika herstellen, ist vom Tisch. In der am 10. Juli vom Bundesrat beschlossenen Fassung der 15. AMG-Novelle wurden die Bedenken der onkologisch tätigen Apotheker gegen frühere Formulierungsentwürfe berücksichtigt.

Auf diese erfreuliche Entwicklung wies die Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie (DGOP) in einer Presseerklärung hin. Darin begrüßt die DGOP die neue Regelung, wonach die Herstellung von parenteralen Arzneimitteln nur im Ausnahmefall in Arztpraxen und auf Stationen zulässig ist. In der nun verabschiedeten Fassung des §13 Absatz 2b AMG heißt es: "Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden." Im Gegensatz zur sehr viel weiter gefassten Ausnahme im Referentenentwurf vom 22. Dezember 2008 trage der Gesetzgeber nun den Vorteilen der zentralen Herstellung in Apotheken Rechnung, so die DGOP. Damit würden insbesondere die Bemühungen der onkologisch tätigen Apotheker gewürdigt, die seit 20 Jahren große Anstrengungen unternommen haben, um hohe Qualitätsstandards zum Arbeits-, Produkt- und Patientenschutz bei der Herstellung kanzerogener, mutagener und reproduktionstoxischer Arzneimittel in Apotheken zu gewährleisten.

Rabattverträge nicht anwendbar

Auch die drohende Gefährdung der Arzneimittelsicherheit durch den Zwang, Rabattverträge im Herstellungsbereich umsetzen zu müssen, konnte abgewendet werden. Zytostatika herstellende Apotheker hatten befürchtet, dass die Anwendung unterschiedlicher Rabattarzneimittel für verschiedene Patienten die kritischen Herstellungsprozesse in der Werkbank unterbricht und damit die Sicherheit gefährdet. Die DGOP berichtet jedoch, mehrere Bundestagsabgeordnete hätten zwischenzeitlich klargestellt, dass eventuelle Rabattverträge bei der Herstellung keine Rolle spielen. Denn Rabattverträge würden grundsätzlich nur bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln greifen. Die onkologisch tätigen Apotheker sehen sich daraufhin weiter in der Lage, durch die standardisierte Herstellung patientenindividueller applikationsfertiger Zytostatika-Zubereitungen in den Apotheken eine flexible, orts- und zeitnahe Versorgung der onkologischen Patienten sicherzustellen.

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