Deutscher Apothekertag 2009

Anträge des Deutschen Apothekertages 2009

ABDA-Vorstand

 

Bewahrung eines hohen Schutzniveaus in der Arzneimittelversorgung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Apotheken und Apotheker konsequent an dem bewährten hohen Schutzniveau für Patientinnen und Patienten in der Arzneimittelversorgung Deutschlands auszurichten. Die Kerndienstleistung der persönlichen Abgabe von Arzneimitteln einschließlich der dazugehörigen Beratung durch pharmazeutisches Personal muss durch gesetzliche Maßnahmen nachhaltig gefördert und unterstützt werden.

Begründung

Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs zum Fremdbesitzverbot an Apotheken (EuGH, Urt. v. 19.05.2009 – C-171/07 und C-172/07 – Apothekerkammer des Saarlandes) ist beim Apotheker "davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Zwecken betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine berufliche Existenz erschüttert."

Der Gerichtshof beschreibt damit eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren freiberuflicher Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohls, wie sie den freien Heilberuf des Apothekers kennzeichnet. Danach müssen den staatlich definierten Pflichten angemessene Möglichkeiten gegenüberstehen, ein adäquates Einkommen zu erzielen. Wird diese Balance erreicht, resultiert daraus ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, das es nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt, den Vertrieb von Arzneimitteln Apothekern vorzubehalten, die über tatsächliche berufliche Unabhängigkeit verfügen.

Im Interesse dieses hohen Schutzniveaus in der Arzneimittelversorgung Deutschlands gilt es, den Apotheker als freien Heilberuf in seiner Eigenverantwortung zum Wohle und als unabhängiger Berater des Patienten zu stärken. Dabei sollten die Vorteile der freiberuflichen Selbstverwaltung genutzt werden. Es sollte Tendenzen aktiv entgegengetreten werden, die die Eigenverantwortlichkeit des Apothekers konterkarieren. Abzulehnen sind Entwicklungen, die Arzneimittel trivialisieren und deren Bindung an die gesetzgeberisch gestaltete Apotheke und den gesetzgeberisch definiert qualifizierten Apotheker in Frage stellen.

Für die Apotheken erfordert dies aber auch die Beibehaltung nachfolgender fünf Voraussetzungen: Freiberuflichkeit, Fremd- und Mehrbesitzverbot, Apothekenpflicht, Arzneimittelpreisverordnung und Kollektivvertragssystem. Leistungs- und Qualitätswettbewerb sind ebenso zu fördern, wie die Anpassung heilberuflichen Engagements an sich wandelnde Herausforderungen einer flächendeckenden und qualitativ hochstehenden Arzneimittelversorgung. In seinem aktuellen Gutachten zum Thema "Koordination und Integration – Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens" betont auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, dass im Rahmen einer zweckmäßigen und immer komplexer werdenden Arzneimittelversorgung die Beteiligung von Apotheken unverzichtbar ist. Dies erfordert andererseits die Aufrechterhaltung der geltenden Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die der Wahrnehmung von Gemeinwohlpflichten, die nicht oder betriebswirtschaftlich nicht kostendeckend entlohnt werden, erst den ökonomischen Rahmen gibt. Ein Kollektivvertragssystem, das Patienten bei Fortbestehen des Kontrahierungszwangs unabhängig von ihrer Kassenzugehörigkeit die freie Apothekenwahl erhält, ist eine weitere, unverzichtbare Voraussetzung.

Antrag angenommen

 

 

ABDA-Vorstand

Apothekenpflicht und Vertriebswegsausnahmen

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, von einer weiteren Ausdehnung der Ausnahmen von der Apothekenpflicht in § 47 AMG abzusehen, die vorhandenen Ausnahmen einer an Gesichtspunkten der Arzneimitteltherapiesicherheit orientierten kritischen Überprüfung zu unterziehen und Sondervertriebswege (§§ 47a, 47b AMG) unter Umgehung der Apotheken abzuschaffen.

Begründung

Die Apothekenpflicht für Arzneimittel ist eines der bewährten ordnungspolitischen Instrumente des Arzneimittelrechts zum Schutze der Patienten vor Risiken im Umgang mit Arzneimitteln. Rechtliche Vorgaben für die sächliche und personelle Ausstattung von Apotheken, Prüf- und Dokumentationspflichten sowie Vorschriften zur Rezepturherstellung sichern die Qualität der in Apotheken abgegebenen Arzneimittel. Daneben leistet das pharmazeutische Personal der Apotheke wichtige, arzneimittelbezogene Beratung in Abhängigkeit vom subjektiven Beratungsbedarf des Patienten, aber auch und insbesondere in Abhängigkeit vom objektiven Beratungsbedarf, der vom Patienten selbst kaum erkannt wird. Damit leistet die Apotheke einen wesentlichen Beitrag zur Arzneimittelanwendungssicherheit und Compliance der Patienten sowie zur Vermeidung von Arzneimittelmehr- und -fehlgebrauch. Sie trägt maßgeblich zu einer ständigen Verbesserung der Effizienz der Arzneimitteltherapie und damit zu einem möglichst optimalen Einsatz der erforderlichen finanziellen Ressourcen des Gesundheitssystems bei. Maßnahmen, die dazu beitragen, die Abgabe von Arzneimitteln regelhaft, also nicht nur in Ausnahmefällen, unabhängig von einem persönlichen Kontakt mit dem Apotheker zu gestalten, verschlechtern die Qualität der Arzneimittelversorgung und sind ein volkswirtschaftlicher und gesundheitspolitischer Irrweg. Einschränkungen der Apothekenpflicht durch abweichende Vertriebswegregelungen (§ 47 AMG) oder Sondervertriebswege unter Ausschluss der pharmazeutischen Kompetenz der Apotheke laufen dieser Zielsetzung zuwider. Eine weitere Ausdehnung der Vertriebswegausnahmen muss gestoppt werden. Vorhandene Ausnahmen müssen einer kritischen Analyse hinsichtlich ihres Erfordernisses unterzogen werden. Dabei muss die Arzneimitteltherapiesicherheit das oberste Kriterium sein, an dem sich eine derartige Überprüfung zu orientieren hat.

Antrag angenommen

 

 

ABDA-Vorstand

Ausbau des Systems der Arzneimittelversorgung

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die neue Bundesregierung auf, das bewährte System der unabhängigen Arzneimittelversorgung in Deutschland auf Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 auszubauen. Um die pharmazeutische Kompetenz und das Fachwissen der Apothekerschaft noch stärker als bisher für die Versorgung der Menschen zu nutzen, sollte sie den Apothekern ergänzend zu den Ärzten zusätzliche Aufgaben übertragen. Insbesondere sollte der Versicherte Anspruch darauf haben, dass für ihn in der Apotheke eine patientenbezogene Medikationsdatei geführt wird, die neben den rezeptpflichtigen Arzneimitteln auch die nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel einbezieht. Darüber hinaus sollte sie Apothekern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, chronisch kranke Patienten auf der Grundlage von Verordnungen, die vom Arzt für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden, zu versorgen. Die Krankenkassen werden aufgefordert, das Angebot der Apothekerschaft anzunehmen, in den Verträgen zur Versorgung der Versicherten verstärkt patientenindividuelle, wohnortnahe Leistungen zu verankern.

Begründung

Wir Apotheker wollen Verantwortung übernehmen und uns mit aktiven Angeboten in die Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitswesens einbringen. Der EuGH hat mit seinem Urteil zum Fremdbesitzverbot eindeutig klargestellt, dass Heilberuflichkeit, sichere und unabhängige Arzneimittelversorgung vor kaufmännischen Interessen anzusiedeln sind. Diese Botschaft versteht die Apothekerschaft als Ansporn, bestehende Leistungen im Sinne der Patienten weiterzuentwickeln und neue pharmazeutische Leistungen aufzubauen. Im SGB V könnten wichtige pharmazeutische Leistungen wie die gesamte Arzneimitteldokumentation eines Patienten geregelt werden, um eine optimale Versorgung des Patienten, zu gewährleisten. Auch die Ausstellung von Verordnungen, die für einen längeren Zeitraum gültig sind, wäre ein sinnvoller Schritt, der zur Entlastung der Ärzte, zu Kosteneinsparungen bei den Krankenkassen und zu praktischen Erleichterungen für die Patienten führt.

Antrag angenommen

 

 

 

 

 

AV Nordrhein e.V.

Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, den aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes äußerst bedenklichen und aus ordnungspolitischen Gründen kontraproduktiven Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten und an das europarechtlich geforderte Maß anzupassen.

Begründung

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 01.01.2004 ist der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland gesetzlich zugelassen. Der Gesetzgeber ist über die Vorgaben eines Urteils des EuGH hinausgegangen, das das deutsche Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige, nicht aber für verschreibungspflichtige Arzneimittel beanstandet hatte. Der Gesetzgeber hat die Teilnahme an eine behördliche Zulassung geknüpft und zur Sicherheit der Patienten enge Grenzen gesetzt (vgl. § 11 a ApoG und § 2 a ApBetrO), die aber gerade mit Blick auf ausländische Versender so gut wie nicht kontrollierbar sind und keinesfalls immer eingehalten werden. Zusätzlich sei an dieser Stelle auch verwiesen auf die äußerst umstrittenen Marketingaktivitäten solcher Versender, insbesondere ausländischer Anbieter, die mit Boni, Gutscheinen und Nachlässen Patienten unmittelbar zum Mehrverbrauch anregen und mittelbar Ärzte zu Mehrverordnungen von Arzneimitteln bewegen. In Deutschland werden täglich tausendfach Arzneimittel (als Ware der besonderen Art) unverzüglich benötigt; eine Belieferung über den Versandhandel wäre in solchen Fällen einfach nicht zu akzeptieren. Zudem ist es eine zentrale Aufgabe von Apothekerinnen und Apothekern, als u. a. letzte Kontrollinstanz vor der Einnahme von Arzneimitteln mögliche negative Einflüsse auf die Gesundheit des einzelnen Patienten zu entdecken und diese auszuschließen, zumindest aber so gering wie möglich zu halten. Insbesondere die elementaren Ansprüche an die Arzneimittel- und Versorgungssicherheit sowie die Versorgungsqualität kann der Versandhandel nachweislich nicht leisten. Das gilt in gleicher Weise für den Not- und Nachtdienst, die Herstellung von Rezepturen usw. Auch vor dem Hintergrund des dramatischen Zuwachses an Arzneimittelfälschungen und des Versandes durch illegale ausländische Versender macht ein Verbot des Versandes verschreibungspflichtiger Arzneimittel unumgänglich.

Antrag angenommen

 

AV Brandenburg e.V., AV Nordrhein e.V.

Verbot von Pick-up-Stellen in der Arzneimittelversorgung

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, in der Arzneimitteldistribution die Einrichtung und den Betrieb von Bestell- und Abholstellen für Arzneimittel außerhalb von Apotheken (sog. Pick-up-Stellen) aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu verbieten.

Begründung

Pick-up-Stellen in der Arzneimittelversorgung relativieren die Bedeutung des Arzneimittels als Ware der besonderen Art. Das Arzneimittel ist kein Gut wie jedes andere, es muss aus Arzneimittelsicherheitsgründen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden und darf nur durch geschultes Personal der Apotheken abgegeben werden. Das bestehende System öffentlicher Apotheken einschließlich ihrer Filial- und Zweigapotheken, mit Rezeptsammelstellen sowie dem 24-stündigen Not- und Nachtdienst garantieren Arzneimittelsicherheit und eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Wenn diese dauerhaft auch in unattraktiven Marktregionen – beispielsweise im ländlichen Raum – sichergestellt werden soll, muss wettbewerbsverzerrenden Elementen wie Pick-up-Stellen, die lediglich Rosinenpickerei betreiben, Einhalt geboten werden.

Antrag angenommen

 

ABDA-Vorstand

Ausbau der Versorgungsforschung

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die gesetzlichen Krankenkassen auf, verstärkt in Versorgungsforschung zu investieren und unter Einbeziehung der Apotheken eine isolierte, einzelsektorenbezogene Betrachtung des Arzneimittelbereichs abzulösen durch eine sektorenübergreifende Analyse. Sie sollte beispielsweise die Zusammenhänge zwischen verkürzten Verweildauern im Krankenhaus und damit verbundenen Mehrausgaben im ambulanten Versorgungsbereich, einem Ausbau von Screening-Maßnahmen und damit verbundenen Nutzen- und Kostenwirkungen sowie die Nutzen- und Kostenwirkungen von strukturierten Behandlungsprogrammen erforschen.

Begründung

Versorgungsforschung ist die wissenschaftliche Untersuchung der Versorgung einzelner Patienten und der Bevölkerung mit gesundheitsrelevanten Produkten und Dienstleistungen unter Alltagsbedingungen. Bereits 2001 hat der Sachverständigenrat im Gesundheitswesen eine Über-, Unter- und Fehlversorgung im Gesundheitswesen festgestellt. Die Problematik besteht bis heute weiter und hat sich seither nicht wesentlich verbessert. Hinzu kommt der Bereich der fehlerhaften Anwendung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln durch die Patienten. Hier sollte die Versorgungsforschung verstärkt genutzt werden, um Missstände aufzuzeigen, Verbesserungspotentiale zu erkennen, unnötigen Kostendruck aus dem deutschen Gesundheitssystem zu nehmen und die Gesundheitssituation der Patienten möglichst optimal zu gestalten. Aus diesem Grund sprechen sich die deutschen Apothekerinnen und Apotheker dafür aus, dass die Versorgungsforschung durch die Krankenkassen ausgebaut wird. Dabei erscheint insbesondere eine sektorenübergreifende Analyse des Arzneimittelbereiches zusammen mit den Apothekern sinnvoll. Apotheker können Screening-Maßnahmen durchführen sowie innovative Versorgungskonzepte und -strukturen entwickeln, unter Alltagsbedingungen anwenden und evaluieren. So zeigt z. B. die VITA-Studie zur Verbesserung der Inhalationstechnik von Menschen mit Asthma und COPD in Apotheken, dass Patienten mit Asthma und COPD bei der Anwendung ihrer Arzneimittel deutlich weniger Fehler machen, wenn Apotheker ihnen die Inhalationstechnik erklären. Seit 2008 beteiligen sich die Apotheker an der Entwicklung nationaler Versorgungsleitlinien.

Zudem betätigen sich Apotheker selbst als Versorgungsforscher und untersuchen pharmakoökonomische und -epidemiologische Fragen der Arzneimittelversorgung. Dabei steht der Apothekerschaft über das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. (DAPI) ein Datenpool zur Verfügung, der jährlich wächst und inzwischen rund fünf Milliarden Datensätze in Form von anonymisierten Verordnungen aus der Arzneimittelabrechnung der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst.

Antrag angenommen

 

ABDA-Vorstand

Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, den Aktionsplan 2008/2009 zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Deutschland längerfristig fort zu schreiben, weiter zu entwickeln, auch bzgl. der Finanzierung, und die Expertise der Apothekerinnen und Apotheker bei der Vermeidung, Erkennung und Lösung von arzneimittelbezogenen Problemen verstärkt zu nutzen. Alle gesundheitspolitischen Maßnahmen mit Auswirkung auf die qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und deren Gebrauch müssen sich an den vorhandenen Standards der Arzneimitteltherapiesicherheit messen lassen und dürfen diese nicht beeinträchtigen.

Begründung

Trotz der Erfolge der modernen Arzneimitteltherapie bei der Behandlung von Krankheiten sind mit der Anwendung von Arzneimitteln auch Risiken für den Patienten verbunden. Die Ursachen für Arzneimittelrisiken sind vielfältig und können im gesamten Medikationsprozess, d. h. bei der Verordnung, der Distribution, der Abgabe oder der Applikation, auftreten. Daher bedarf es der gemeinsamen Anstrengung aller am Medikationsprozess Beteiligten wie Ärzte, Apotheker, Pflegende, Patienten und Behörden, um Arzneimittelrisiken zu erkennen und zu minimieren. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im November 2007 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Deutschland ins Leben gerufen, der alle am Medikationsprozess Beteiligten einbindet. Die Maßnahmen des Aktionsplans 2008/ 2009 stellen erste Schritte auf dem Weg zu einer umfassenden Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit dar. Die im Aktionsplan 2008/2009 aufgeführten Ziele müssen daher kontinuierlich weiterentwickelt und fortgeschrieben werden, um eine umfassende und nachhaltige Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit tatsächlich zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die im Aktionsplan definierten Standards der Arzneimitteltherapiesicherheit nicht durch gesundheitspolitische Maßnahmen beeinträchtigt werden.

Schon jetzt leisten Apotheken einen wichtigen Beitrag zur Arzneimitteltherapiesicherheit. Der Beitrag der Apothekerinnen und Apotheker kann und muss allerdings noch verstärkt werden. So fordert auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem Gutachten "Koordination und Integration − Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens 2009" verstärkte Maßnahmen der Apotheken, insbesondere bei der Vermeidung von unerwünschten Wirkungen und Wechselwirkungen sowie zur Optimierung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei chronisch Kranken. Diese sollten zum Wohle der Patienten in enger Abstimmung zwischen den Heilberufen Arzt und Apotheker umgesetzt werden. Ein Eckpfeiler dieser berechtigten Forderung ist die Fortschreibung und Weiterentwicklung des Aktionsplanes AMTS.

Antrag angenommen

 

 

AK Westfalen-Lippe

Erhöhung der Anzahl der Apotheker auf Station in Krankenhäusern

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert erneut den Gesetzgeber auf, die Anzahl der Apotheker auf Station in Krankenhäusern zu erhöhen und an den europäischen Durchschnitt anzupassen.

Begründung

Im europäischen Durchschnitt betreut ein Krankenhaus bzw. krankenhausversorgender Apotheker etwa 100 Patienten, in Deutschland sind dies ca. 300. Die Tätigkeit des Apothekers auf Station als Arzneimittelfachmann und Partner des behandelnden Arztes ist für den Bereich der Arzneimittelsicherheit unerlässlich: er kann Interaktionen, Wechselwirkungen, falsche Anwendungen, Überdosierungen etc. aufdecken und abwenden. Um diese Tätigkeiten ausreichend und individuell ausgerichtet ausführen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Apothekern auf Station, das sich am europäischen Durchschnitt messen muss. Durch eine verbesserte Arzneimittelbetreuung ist ein Compliance-Gewinn zu erwarten, da der Apotheker angemessen über die Arzneimittel aufklären sowie auf die prä- und poststationäre Medikation eingehen und gegebenenfalls anpassen kann. Dies alles erhöht das Vertrauen des Patienten in das Arzneimittel und kann Kosteneinsparungen durch Complianceerhöhung, Vermeidung von Fehlmedikation etc. bewirken.

Antrag angenommen

 

AK Nordrhein

Aufnahme apothekerlicher Leistungen in diabetologische Leitlinien

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, dass die Bundesapothekerkammer sich bei der Deutschen Diabetes Gesellschaft dafür einsetzt, die Leistungen der Apotheker gemäß BAK/DDG-Zertifizierung zur Schulung im Umgang mit Insulinpens, Stechhilfen und Blutzuckermessgeräten in der entsprechenden Diabetes-Leitlinie der Ärzteschaft zu verankern, wie dies bereits erfolgreich analog im Rahmen der Asthma-Leitlinie der Pneumologen zur Deviceschulung erfolgt ist.

Begründung

Die Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker ist im Rahmen schwerer chronischer Erkrankungen, wie beispielsweise bei Asthma und Diabetes, sinnvoll und sorgt für eine Erhöhung der Lebensqualität, einer Verbesserung der Einstellung und Compliance sowie des Selbstmanagements der Patienten. In der Leitlinie der Pneumologen wurde die Deviceschulung der entsprechend fortgebildeten Apothekerinnen und Apotheker erfolgreich aufgenommen. Die Schulung durch die Apotheken gilt als vorbildlich.

Antrag angenommen

 

 

AK Berlin

Pharmazeutische Qualitätskriterien für zertifizierte Software

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, dass die Bundesapothekerkammer Anforderungen und Qualitätskriterien für Apotheken-Software entwickelt und diese in die BAK-Leitlinien aufnimmt.

Begründung

Die Bundesapothekerkammer entwickelt und verabschiedet pharmazeutische Qualitätsstandards. Geeignete Anforderungen an leistungsfähige Apotheken-Software und Kriterienkataloge fehlen in den Leitlinien. Die Qualitätskriterien dieser Art, die für Qualitätssicherungsmaßnahmen allgemein und für pharmazeutische Beratung im Speziellen notwendig sind, müssen vom Berufsstand festgelegt und eingefordert werden. Beispiele sind sicherlich das Vorhandensein und die sinnvolle Einbindung der gesamten ABDA-Datenbank auch in Abgabevorgänge, die Implementierung von CAVE-Checks und Reichweitenorientierung etc. Diese Kriterien sollen zu einem Kriterienkatalog zusammengefasst und als gute pharmazeutische Praxis in die Leitlinien aufgenommen werden. Es sollen dabei keine unüberwindbaren Hürden aufgebaut werden, aber es muss deutlich werden, dass wir uns mit einer ausschließlich wirtschaftlich orientierten Software als Berufsstand nicht zufrieden geben.

Antrag angenommen

 

 

AK Nordrhein

Erweiterte Informationen zu und Kennzeichnungen für Fertigarzneimittel

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit für Patienten und zur Steigerung der Compliance den Gesetzgeber auf, Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass zukünftig Kennzeichnungen wie z. B. die originalgetreue Darstellung hinsichtlich Form, Farbe und Größe des jeweiligen abgeteilten Arzneimittels, Angaben zur Sondengängigkeit, zu Aufbrauchfristen nach Anbruch und zur automatisierten Erfassung von Verfalldaten per EDV, auf Fertigarzneimittelpackungen aufgetragen bzw. in sonstiger geeigneter Form aktuell und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden. Begründung Viele Patienten kennen die Namen der von ihnen eingenommenen Präparate nicht und orientieren sich eher an der äußeren Erscheinung des Arzneimittels. Vielfach können sie nur aufgrund der Optik zuordnen, für welche Erkrankung sie ein Arzneimittel einnehmen. Dies kann je nach Kunde auch für das Beratungsgespräch in der Apotheke und hinsichtlich der Motivation zur Einnahme/Compliancesteigerung aktiv genutzt werden. Zudem würde auch die Arzneimittelsicherheit im Altenheim erhöht, wenn durch einen einfachen Blick auf den Umkarton schnell überprüft werden kann, ob die richtigen Tabletten für den richtigen Patienten gestellt bzw. verabreicht werden. Zur Optimierung der Arzneimittelversorgung sind ebenfalls z. B. Informationen zur Sondengängigkeit von Fertigarzneimitteln und Aufbrauchfristen essentiell. Die automatisierte Erfassung von Verfalldaten ist für ein effektives und vor allen Dingen effizientes Arzneimittelmanagement bedeutsam.

Antrag angenommen

 

 

AV Nordrhein e.V.

Kennzeichnung der Teilbarkeit der Tabletten auf der äußeren Verpackung bzw. in der Packungsbeilage

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Hersteller zu verpflichten, auf der äußeren Verpackung bzw. in der Packungsbeilage Informationen bezüglich der Teilbarkeit der Tabletten aufzunehmen.

Begründung

Bei der Abgabe von Arzneimitteln ist es für die Apotheken unerlässlich, die Informationen über die Teilbarkeit von Tabletten schnell und einfach zu erhalten. Aus diesem Grund sollten die pharmazeutischen Hersteller dazu verpflichtet werden, auf den Verpackungen oder in der Packungsbeilage Informationen zur Teilbarkeit von Tabletten aufzunehmen. Dies dient insbesondere einer sicheren Versorgung mit Arzneimitteln.

Antrag angenommen

 

 

AK Berlin

Sondennahrung

 

Antrag

Die ABDA möge bei ärztlichen Berufsorganisationen darauf hinwirken, dass die Ärzte in geeigneter Weise auf ihren Verordnungen angeben, wenn ein Arzneimittel durch eine Sonde verabreicht werden soll.

Begründung

Ohne die Angabe, dass ein Arzneimittel über eine Sonde appliziert werden soll, versorgt die Apotheke aufgrund ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels den Patienten möglicherweise mit einem für eine Sondenapplikation ungeeigneten Arzneimittel. Mit einer geeigneten Kennzeichnung durch den verschreibenden Arzt (z. B. dem Zusatz "Sondenapplikation") kann diese Gefahr minimiert werden. Darüber hinaus erleichtert ein derartiger vom Arzt bei seiner Verschreibung vorgenommener Hinweis auf eine Sondenapplikation es der Krankenkasse nachzuvollziehen, wenn die Apotheke wegen pharmazeutischer Bedenken im Einzelfall von ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels abgesehen und dies auf dem Rezept entsprechend kenntlich gemacht hat.

Antrag angenommen

 

 

 

 

 

LAK Brandenburg

Verankerung der Nutzung pharmakogenetischer Patientendaten durch den Apotheker im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, pharmakogenetische Daten auch dem Apotheker zugänglich zu machen, da das für eine effiziente Arzneimitteltherapie des Patienten unerlässlich ist. Nur so ist eine intensive pharmazeutische Beratung und Betreuung möglich. Das ist in einer Gesetzesänderung zu berücksichtigen.

Begründung

In einer Gesellschaft, in der die Eigenverantwortung des Patienten und damit die Selbstmedikation immer mehr im Vordergrund stehen, sollte es im Interesse des Gesetzgebers sein, wissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arzneimittelsicherheit dienen können, auch den Apothekern zugänglich zu machen. Die prädiktive Gendiagnostik berührt nämlich auch ursächlich die pharmazeutische Beratungskompetenz. Das betrifft u. a. Informationen zu Risiken, die mit der Einnahme bestimmter Arzneistoffe und Arzneistoffkombinationen verbunden sind. Diese Risiken sind als prädiktiv determiniert einzustufen, sofern bestimmte Arzneimittel bzw. Arzneimittelkombinationen von Risikopatienten eingenommen werden. Als zuverlässiger Partner in der Arzneimittelversorgung sollten Apotheker ebenso wie die Ärzte die Patienten auf die Möglichkeit einer Genotypisierung aufmerksam machen, Tests auf Wunsch der Patienten veranlassen und hinsichtlich der Ergebnisse beraten dürfen. In Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt kann so der Apotheker die individuelle Wirksamkeit von Arzneistoffen optimieren, die Dosis nach Maßgabe der Möglichkeiten individuell anpassen sowie unerwünschte Arzneimittelwirkungen schon im Vorfeld klären und vermeiden. Nach dem derzeitigen Gesetzestext sind die Apotheker selbst explizit von der Beratung ausgeschlossen.

Antrag angenommen

 

 

AV Nordrhein e.V.

Pharmaziestudenten und Freiberuflichkeit

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die verantwortlichen Gremien auf, darauf hinzuwirken, dass den angehenden Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen ihrer Ausbildung die Grundlagen der Freiberuflichkeit vermittelt werden.

Begründung

Freiberufler und freie Heilberufler insbesondere erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation eine am Gemeinwohl orientierte, persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Leistung im Interesse der Versicherten und der Allgemeinheit. Mit dem Apotheker als unabhängigen Arzneimittelexperten in seiner inhabergeführten Apotheke ist unsere Gesellschaft am Besten beraten – persönlich, wohnortnah, qualitätsgesichert und patientengerecht. Dabei existiert ein Regelungsrahmen, der die Apotheken zur Qualitätssicherung verpflichtet und damit der Vertrauensbildung gegenüber dem Patienten, Kunden und der Bevölkerung dient. Die Hintergründe und Bedeutung der Stellung des Apothekers als Freiberufler in der Gesellschaft sollten den Pharmaziestudenten bereits im Rahmen ihrer Ausbildung vermittelt werden.

Antrag angenommen

 

 

AV Nordrhein e.V.

Etablierung des Fachs Klinische Pharmazie

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die verantwortlichen Gremien auf, sich nachdrücklich für die Etablierung des Fachs Klinische Pharmazie in der Ausbildung von Pharmaziestudenten an den Universitäten einzusetzen. An vielen Universitäten ist das Fach immer noch nicht gleichberechtigt mit den anderen vier pharmazeutischen Fächern etabliert.

Begründung

Apotheker müssen in der Lage sein, Patienten, Ärzte, Pflegekräfte und andere Heilberufler in allen Fragen zur Arzneimitteltherapie beraten zu können. Hierzu sind die im Fach Klinische Pharmazie vermittelten Kenntnisse über die Arzneimittelanwendung notwendig. Diese Kenntnisse sind daher für das Ansehen des Apothekers im Gesundheitswesen und damit für die Zukunft des Apothekerberufs von übergeordneter Bedeutung. Die Zukunft unseres Berufsstandes darf nicht aufgrund der persönlichen Interessen einzelner Hochschullehrer an den pharmazeutischen Instituten gefährdet werden, die den Aufbau der klinischen Pharmazie als eigenständiges Fach an der Hochschule weiterhin behindern.

Antrag angenommen

 

 

AK Westfalen-Lippe

Pharmazeut im Praktikum

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Berufsstand auf, die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung "Pharmaziepraktikant" für Auszubildende im dritten Abschnitt der pharmazeutischen Ausbildung durch die Bezeichnung "Pharmazeut im Praktikum" (PhiP) zu ersetzen.

Begründung

In der Vergangenheit hat sich für Auszubildende im dritten Abschnitt der pharmazeutischen Ausbildung die Bezeichnung "Pharmaziepraktikant" (obwohl in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht verwendet) durchgesetzt. Diese Bezeichnung ist oftmals auch auf Namensschildern in der Apotheke zu lesen. Die Bezeichnung ist irreführend und wird der bis dahin erworbenen Kompetenz und der vierjährigen universitären Ausbildung nicht gerecht. Die Formulierung "Pharmaziepraktikant" suggeriert den Patienten die Befähigung eines Schüler-/Betriebspraktikanten und macht es somit dem Patienten unnötig schwer, in dem Auszubildenden einen kompetenten Ansprechpartner und Berater zu sehen.

Antrag angenommen

 

 

LAK Brandenburg

Definition der Berufsausübung des Apothekers

 

Antrag Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den Wortlaut des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) wie folgt zu ändern: Die Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung der Arzneimittelkunde, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Versorgung mit und die Information bzw. Beratung zu Arzneimitteln sowie die Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin". Begründung Die bisher gegebene Definition der BApO über die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit wie insbesondere Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln wird den heutigen Anforderungen an den Apothekerberuf nicht mehr gerecht. Auch wird das wesentliche Merkmal apothekerlicher Tätigkeit, nämlich der unabdingbare Bezug zum Arzneimittel, nicht ausreichend deutlich. Und gerade diesen besonderen Charakter des Arzneimittels (Ware besonderer Art) hat der Europäische Gerichtshof bei seiner Bestätigung des Fremdbesitzverbots an Apotheken als Grundlage für seine Entscheidung betont. Mit dem Anspruch, Arzneimittelfachmann zu sein, wird auch die Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft herausgestellt, als Freier Heilberufler Verantwortung wahrzunehmen und Vorrechte zu beanspruchen. Schließlich findet sich in der vorgeschlagenen Formulierung die Parallelität zum Heilberuf Arzt wieder.

an einen Ausschuss verwiesen

 

 

AK Nordrhein

Schaffung einer Weiterbildung zum Fachapotheker Public Health

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, dass die Bundesapothekerkammer ein Curriculum für eine Weiterbildung zum Fachapotheker Public Health entwickelt.

Begründung

Die Nutzung der Apotheke als niedrigschwelliges Angebot für Gesundheitsaufklärung, Gesundheitsförderung und Gesundheitskommunikation ist auszubauen. Dies kann u. a. durch Apothekerinnen und Apotheker mit Zusatzqualifikationen in Public Health/Gesundheitswissenschaften und besonderer Qualifizierung für die Zusammenarbeit in Public-Health-Netzwerken erreicht werden. Eine intensivere Vertretung der Apotheken in Public-Health-Netzwerken über den weitergebildeten Fachapotheker Public Health ist auch ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems. In die Fachweiterbildung könnten die bereits vorhandenen Strukturen, wie die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen oder die Beteiligten des Public Health-Verbundes eingebunden werden. Als Grundlage könnten die Inhalte der derzeitigen Weiterbildung Prävention und Gesundheitsförderung dienen.

an einen Ausschuss verwiesen

 

 

ABDA-Vorstand

Rabattverträge

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker bekräftigt ihre Forderung, dass die Krankenkassen Rabattverträge, die sie mit pharmazeutischen Unternehmen schließen, praxisgerecht und unter genauer Berücksichtigung auch der pharmazeutisch relevanten Aspekte dieser Verträge ausgestalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass

- keine Arzneimittel in Rabattverträge einbezogen werden, deren Austausch mit anderen, wirkstoffgleichen Arzneimitteln unter dem Gesichtspunkt der Arzneimitteltherapiesicherheit regelmäßig abzulehnen wäre,

- mehrere Hersteller je ausgeschriebenem Wirkstoff in Rabattverträge einbezogen werden,

- angemessene Laufzeiten für die Rabattverträge festgelegt werden und

- eine umfassende Information der Versicherten durch die Krankenkasse erfolgt.

Die Apothekerschaft bietet auch weiterhin als Alternative zu Rabattverträgen den Abschluss von Zielpreisvereinbarungen an und fordert die Krankenkassen auf, von dieser Möglichkeit, die für alle Beteiligten eine Vielzahl von Vorteilen besitzt, Gebrauch zu machen.

Begründung

Es ist festzustellen, dass die Krankenkassen zunehmend Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V abschließen. Diese Rabattverträge führen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu, dass die Apotheken, von Ausnahmen abgesehen, die Patienten nur noch mit denjenigen Arzneimitteln versorgen können, über die Rabattverträge abgeschlossen worden sind. Abgesehen von dem erheblichen Aufwand, den die Umsetzung dieser Verträge in den Apotheken zur Folge hat, kann eine unsachgemäße Ausschreibung und konsequente Umsetzung des Ausschreibungsergebnisses bei der Versorgung des Versicherten im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führen, insbesondere wenn Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der Ausschreibung der Rabattverträge nicht beachtet werden. Derartige Arzneimittelgruppen sollten deshalb von Ausschreibungen ausgenommen werden. Darüber hinaus ist dringend dafür Sorge zu tragen, dass der mit den Rabattverträgen verbundene Aufwand reduziert und die Flexibilität bei der Umsetzung der Rabattverträge im Interesse der Patienten erhöht wird. Hierfür ist es erforderlich, dass für die Versorgung der Versicherten jeweils die Präparate mehrerer Hersteller zur Verfügung stehen, die Laufzeiten der Verträge angemessen lang definiert werden und auch die Krankenkassen ihren Beitrag zur Information der Versicherten leisten.

Diese Probleme sind bei der Vereinbarung von Zielpreisen, wie sie § 129 Absatz 5 SGB V vorsieht, nicht gegeben. Zielpreisvereinbarungen bieten eine flexible Versorgung der Versorgung der Versicherten bei gleichzeitig garantierten Einsparpotentialen für die jeweilige Krankenkasse. Diese Vorteile sollten von den gesetzlichen Krankenkassen genutzt werden.

Antrag angenommen

 

 

AK Nordrhein

Ausschluss von Betäubungsmitteln aus den Rabattverträgen

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Ausschluss von Betäubungsmitteln aus den Rabattverträgen.

Begründung

Das Ziel einer sinnvollen Schmerzbehandlung nach den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation ist die Vermeidung einer Unter- und Überdosierung mit Schmerzmitteln. Vielmehr soll der Patient individuell so eingestellt werden, dass er möglichst schmerzfrei Anteil am Alltag hat. Die Einstellung eines Schmerzpatienten auf eine für ihn optimierte Schmerzmittelkombination ist im Allgemeinen ein mehrschrittiger Prozess. Dabei werden durch das langsame Anpassen der Dosis und die Kombination verschiedener Schmerzmittel die jeweilig individuell notwendigen Dosen und Einnahmeintervalle aufeinander abgestimmt. Deshalb gerät dieses sensible System der maximalen Wirkung bei minimaler Dosis beim Austausch auch nur eines Präparates leicht aus dem angestrebten Gleichgewicht. Zwei Aspekte sind:

- Störung der Compliance durch die Patienten, die häufig multimorbid und durch die Einnahme zahlreicher Präparate belastet sind. Ständig andere Arzneiformen, Farben oder auch Verpackungen der Arzneimittel führen zu einer Verunsicherung der Patienten oder auch der sie versorgenden Angehörigen.

- Erfolg der Therapie – nämlich ein gleichmäßig gesicherter Wirkspiegel – wird gefährdet, einerseits wegen der bereits erwähnten Compliance-Problematik, darüber hinaus aber auch durch eine zwischen den Präparaten voneinander abweichende Freisetzungskinetik, die vor allem während der Umstellungsphasen zu veränderten Wirkspiegeln führen kann; hierdurch kann es zu Schmerzspitzen der Patienten kommen oder auch zu einer Erhöhung des Sturzrisikos wegen übermäßiger Sedierung.

Antrag angenommen

 

 

AK Berlin

Recht und Sicherheit – Kein off-label-use durch Aut-idem-Substitution

 

Antrag

Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordern die Krankenkassen auf, die Versuche, einen off-label-use in anderen Therapiegebieten bei Aut-idem-Substitutionen zu forcieren, um Einsparungen zu erreichen, einzustellen und stattdessen die Patientinnen und Patienten zu schützen und den Apotheken Rechtssicherheit im Rahmen der aus gutem Grunde bestehenden Gesetze zu bieten.

Begründung

 

Es kann nicht sein, dass zum Erzielen wie auch immer gearteter Einsparungen von den Apothekern inzwischen gefordert wird, Arzneimittel auszutauschen, bei denen der Wirkstoff, nicht jedoch die Indikationsgebiete, für die eine Zulassung besteht, identisch sind. Eine derartige Forderung und ein derartiges Vorgehen führt automatisch zu diversen Fällen des off-label-uses, da Arzneimittel ausgetauscht werden sollen, die für unterschiedliche Anwendungsgebiete zugelassen sind. Dies führt zur Verunsicherung und Fehlinformation des Patienten bzw. zu Rechtsunsicherheiten und Retaxationen bei den Apothekerinnen und Apothekern, die sich zu Recht weigern, derartige Austausche vorzunehmen.

Antrag angenommen

 

 

AK Berlin

Verbesserung der Compliance

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker appelliert an den Gesetzgeber, die Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe von Importarzneimitteln im § 129 SGB V zu streichen oder durch eine "Soll"-Regelung mit Appellationscharakter zu ersetzen, um die starke Verunsicherung der Patienten beim Erhalt von oft abenteuerlich zusammengesetzten ausländischen Arzneimittelpackungen und die damit einhergehende massive Verschlechterung der Compliance zu verhindern. Im gleichen Zuge ist die vom DAV mit den Krankenkassenverbänden vereinbarte Importquote ersatzlos zu streichen.

Begründung

Die Apothekerinnen und Apotheker lehnen die Abgabe von Reimporten nicht generell ab, möchten aber ohne Verpflichtung und Quote selbst entscheiden, wann, bei wem und von welchem Importeur sie Importarzneimittel abgeben. In den letzten Jahren mussten wir unter der quotierten Abgabeverpflichtung die Erfahrung machen, dass die Akzeptanz der Importarzneimittel bei Patientinnen und Patienten massiv gesunken ist. Das hat sicherlich auch mit der erfolgreichen Aufklärungsarbeit über die steigende Zahl an Arzneimittelfälschungen bei Internetbestellungen zu tun. Diese sinkende Akzeptanz und starke Verunsicherung der Patientinnen und Patienten führt zu massiven Compliance-Problemen, die oft sogar Kostensteigerungen durch mangelnde Therapietreue zur Folge haben. Die möglichen Einsparungen stehen dem Vertrauensverlust in die Wirksamkeit von Arzneimitteln in keinster Weise mehr gegenüber, zumal für viele Importe inzwischen günstigere Rabattartikel oder andere Generika existieren. Da es sich bei den Importarzneimitteln ohnehin nicht ausschließlich um Reimporte sondern auch um Parallelimporte handelt, kann es eine Garantie für eine identische Zusammensetzung auch der Hilfsstoffe (Diabetiker, Lactoseintoleranz etc.) nicht geben. Der volkswirtschaftliche Nutzen der Import-Abgabeverpflichtung ist bei Parallelimporten natürlich ebenfalls höchst fragwürdig.

Antrag angenommen

 

 

AV Nordrhein e.V.

Anhebung der Vergütung für die Abgabe von Betäubungsmitteln

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die Dokumentationspflicht bei der Abgabe von Arzneimitteln angemessen zu honorieren.

Begründung

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 € einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Dieser Betrag muss angehoben werden, weil er schon seit einiger Zeit nicht mehr die Kosten für die Bestellung und Lagerung deckt, die mit einer Abgabe eines Betäubungsmittels verbunden ist. Die Apotheken haben aufgrund der Dokumentationspflichten einen erheblich erhöhten Aufwand. Zudem berechnet der Großhandel den Apotheken mittlerweile bei der Lieferung von Betäubungsmitteln einen höheren Betrag, als von den Krankenkassen erstattet wird.

Antrag angenommen

 

 

AK Berlin

Rezepturzuschläge für Arbeitsschutzmaßnahmen

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, dass der Deutsche Apothekerverband mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Ergänzung des § 5 der Arzneimittelpreisverordnung um Zuschläge für Arbeitsschutzmaßnahmen erörtert und die Ergebnisse dem Verordnungsgeber vorschlägt.

Begründung

Auf Grund der gestiegenen Anforderungen beim Arbeitsschutz bzw. der Einstufung diverser Rezeptur-Ausgangsstoffe wie der Kortisone in höhere Schutzstufen ist eine rechtssichere Verankerung der Vergütung dieser auch dem Mitarbeiterschutz dienenden Maßnahmen notwendig. Arbeiten in der Schutzstufe 4 erfordern im Allgemeinen eine zusätzliche Ausstattung mit Einmalhandschuhen, jeweils neu gereinigtem Kittel, FFP2-Maske etc., die in der "normalen" Vergütung nicht enthalten ist. Es wird daher vorgeschlagen, mindestens für die überproportional aufwendigeren Schutzstufen 3 und 4 Zuschläge zu vereinbaren, um zu gewährleisten, dass die Arbeitsschutz-Maßnahmen je nach Notwendigkeit gesondert zu den Vergütungen für Rezepturzuschläge erfasst und erstattet werden.

Antrag angenommen

 

 

AV Nordrhein e.V.

Bürokratieabbau in Apotheken speziell im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den hohen Verwaltungsaufwand in den öffentlichen Apotheken zu verringern.

Begründung

Die öffentlichen Apotheken werden durch Aufgaben, die sie unentgeltlich für den Staat und die Kostenträger erbringen müssen, hoch belastet. Insbesondere die Regelungen und Verträge in Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Hilfsmitteln führen zu einer nachweislich erhöhten Belastung der heilberuflichen Tätigkeit. Das gilt insbesondere für die Umsetzung der Rabattverträge sowie bei den Genehmigungsverfahren bei der Einreichung von Kostenvoranschlägen. Bei den Apotheken stehen die verursachten Kosten nicht mehr im Verhältnis zu dem damit erreichten Nutzen. Dieser Verwaltungsaufwand muss erheblich eingeschränkt werden, damit sich die Apotheken verstärkt um ihre pharmazeutischen Kernaufgaben kümmern können. Andernfalls muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geschaffen werden.

an einen Ausschuss verwiesen

 

 

ABDA-Vorstand

Herstellerabschlag

 

Antrag

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Regelungen zur Abwicklung des Herstellerabschlages so auszugestalten, dass Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen über die Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmens zur Zahlung des Abschlages und das Insolvenzrisiko nicht zu Lasten der Apotheken gehen.

Begründung

Die pharmazeutischen Unternehmen haben nach § 130a Absatz 1 und 3b SGB V unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen den Herstellerabschlag in Höhe von 6% bzw. 10% für die gesetzlichen Krankenkassen zu entrichten. Der Gesetzgeber hat für die Abwicklung des Abschlages das funktionierende Abrechnungssystem der Apotheken genutzt und die Apotheken verpflichtet, den Krankenkassen den Herstellerabschlag bei ihrer Abrechnung zu gewähren und sich die entsprechenden Abschlagsbeträge anschließend vom Hersteller erstatten zu lassen. Diese gesetzliche Konstruktion führt dazu, dass die Apotheken bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenkasse und pharmazeutischem Unternehmen über die Berechtigung der Abschlagsforderung finanziell massiv belastet werden können, wenn die Krankenkassen ihre Abschlagsforderungen durch Rechnungskürzung gegenüber den Apotheken zwangsweise durchsetzen und die pharmazeutischen Unternehmen gegenüber den Apotheken die Erstattung der Beträge verweigern. Die Belastung der Apotheken mit diesem finanziellen Risiko einschließlich des Risikos der Insolvenz des pharmazeutischen Unternehmen ist sachlich unangemessen. Die Apothekerschaft ist durchaus bereit, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung die Abwicklung des Herstellerabschlages im Rahmen der Abrechnung zu unterstützen und technisch durchzuführen. Sie lehnt es aber ab, das finanzielle Risiko für diese Forderungen zu übernehmen, weil es sich hierbei in der Sache nicht um finanzielle Beiträge handelt, die die Apotheken den Krankenkassen gewähren sollen, sondern die von den Herstellern zu leisten sind. Eine Lösung dieses Problems könnte darin bestehen, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Abschlages gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen gibt und die Apotheken gesetzlich damit beauftragt, diese Forderung der Krankenkasse gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen einzuziehen.

Antrag angenommen

 

 

Hessischer AV e.V.

Institutionskennzeichen der Krankenkassen

 

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf, ein einheitliches und verbindliches Verzeichnis der Institutionskennzeichen der Krankenkassen zu erstellen und die Zahl der IK´s pro Kasse zu beschränken.

Begründung

Für die Verwaltung der Rabattverträge ist ein verbindliches Verzeichnis der Institutionskennzeichen unerlässlich, um eine eindeutige Zuordnung der Arzneimittel vorzunehmen. Die gegenwärtige Praxis, wonach einzelne Krankenkassen zum Teil mehr als zwanzig Institutionskennzeichen nutzen, ist mehr als unpraktikabel und führt zu einem unvertretbar hohen Aufwand.

Antrag angenommen

 

 

Klaus-Hartmut Iltgen und Kollegen

Mediation

 

Antrag

Das Präsidium und die Delegierten der Bundesversammlung auf dem Apothekertag 2009 in Düsseldorf mögen beschließen:

- die Einrichtung von Mediationsstellen in der Bundesapothekerkammer sowie in den Landesapothekerkammern der einzelnen Bundesländer und

- die Möglichkeit der Ausbildung von MediatorInnen im Gesundheitswesen für Apothekerinnen und Apotheker an den einzelnen Kammerstandorten anzubieten und durchzuführen.

Dieser adhoc eingebrachte Antrag erfüllte nicht die Kriterien eines Adhoc-Antrages und wurde daher nicht erörtert.

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