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Treuhand bleibt in den Händen der Apotheker
Die Frage kam auf, als die Steuerberaterkammer Niedersachsen die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover, die sich überwiegend im Eigentum von Apothekern befindet, ins Visier genommen hatte. Der Vorwurf: Die Apotheker brechen damit das – seit 1990 auch für den freien Beruf des Steuerberaters geltende – Fremdbesitzverbot.
Bis Ende 1989 war der Fremdbesitz für Steuerberater kein Thema. Damit waren auch die Eigentumsverhältnisse der Treuhand Hannover– die dieses Jahr ihr 50-jähriges Bestehen feiert – nie ein Stein des Anstoßes. Getragen wird die Gesellschaft zu 76 Prozent vom Treuhand-Verband Deutscher Apotheker, dem rund 1000 Apotheker angehören. 24 Prozent hält die Deutsche Apotheker- und Ärztebank. Auch als es 1990 Gesetz wurde, dass nur Steuerberater Steuerberatungsunternehmen besitzen dürfen, gab es keine Probleme. Altgesellschaften wie die Treuhand Hannover sollten Bestandsschutz genießen, solange sich an ihrer Gesellschafterstruktur nichts ändert. Doch 1994 wurde das Fremdbesitzverbot für die Steuerberater verschärft. Nun wurden auch die mittelbar Beteiligten in den Fokus genommen: Ein Mitgliedswechsel in der Genossenschaft oder im Verein sollte ebenfalls für einen bestandsschädlichen Tatbestand reichen. Bei so großen Gefügen wie der Apobank und dem Treuhand-Verband sind solche Wechsel gang und gäbe. Doch 14 Jahre lang blieb die Steuerberaterkammer still. Erst im vergangenen Jahr besann sie sich auf das geltende Recht und zog vor das Niedersächsische Finanzgericht, um gegen die Eigentümerstruktur der Treuhand Hannover vorzugehen. Das Gericht wies ihr Ansinnen in erster Instanz zurück. Die Kammer ging jedoch in Revision und erwirkte vor dem Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung, in der das Gericht zum Ausdruck brachte, die Position der Klägerin zu unterstützen.
Im August jedoch wurde das Bürgerentlastungsgesetz veröffentlicht mit der Folge, dass sich die Regelung für Steuerberatungsunternehmen änderte. Wenn sich der Mitgliederbestand nur geringfügig ändert, so darf dies in Zukunft nicht als bestandsschädigend aufgefasst werden. Die Steuerberaterkammer Niedersachsens hob nach dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes den Widerruf der Zulassung auf. Dies bedeutet, dass die Treuhand in der Form wie bisher bestehen bleiben kann.
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