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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer
Die Vertreterversammlung des Saarlandes hat am 6. Mai 2009 aufgrund von § 12 Abs.i Nr. 4, § 14 Abs. 2 Nr. 10 Saarlandisches Heilberufekammergesetz – SHKG – vom 11. März 1998 (Amtsblatt Seite 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1624 vom 4. Juli 2007 (Amtsblatt Seite 1730), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apotheker der Apothekerkammer des Saarlandes beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apotheker der Apothekerkammer des Saarlandes §2
In § 2 Abs. 2 wird das Wort »Gesundheitsberatung« ersetzt durch »Prävention und Gesundheitsförderung«.
Artikel 2
Änderung der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes
Der bisherige Bereich »Gesundheitsberatung« wird wie folgt neu gefasst:
Bereich Prävention und Gesundheitsförderung
Prävention und Gesundheitsförderung ist der Bereich, der sich mit Maßnahmen befasst, um Krankheiten oder eine dahin führende Entwicklung zu verhindern oder zu verzögern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Gesundheit zu erhalten beziehungsweise Krankheiten und ihre Folgen zu mildern oder zu verbessern. Die in Gesundheit verbrachte Lebenszeit soll verlängert sowie
Lebensqualität und Wohlbefinden sollen gesteigert werden. Der Bereich umfasst darüber hinaus Maßnahmen, um individuelle Kompetenzen und gesundheitsfördernde Strukturen aufzubauen. Diese zielen darauf ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen und damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
Weiterbildungsziel
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere über
- gesundheitliche Ressourcen und Risiken sowie Einflussfaktoren auf die Gesundheit,
- die Ziele, Ansätze und Strategien der Prävention und Gesundheitsförderung,
- Theorien und Modelle zur Beeinflussung des Gesundheitsverhaltens,
- die Umsetzung der Theorien und Modelle zur Verhaltensbeeinflussung und die Planung von Interventionen, gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und deren Organisation.
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
- in der Gesprächs- und Diskussionsführung,
- in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,
- in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen.
Weiterbildungszeit und Durchführung
Mindestens 12 Monate in Ausübung des Apothekerberufes einschließlich des Besuchs von mindestens 80 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzungsänderung tritt zu Beginn des auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft. Das saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 14. September 2009 die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apotheker der Apothekerkammer des Saar- landes genehmigt. Die Änderung der Weiterbildungsordnung für Apo- theker der Apothekerkammer des Saarlandes wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.
Saarbrücken, 19. Oktober 2009
Manfred Saar (Präsident)
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