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ADEXA: Existenzsicherndes Gehalt für alle Arbeitnehmer!
Ein trauriger Rekord: Bei der Lohndifferenzierung liegt Deutschland an der Spitze von 20 untersuchten OECD-Ländern. Dies hat eine Studie der Bertelsmann-Stiftung und des Forschungsinstituts zur Zukunft der Arbeit jetzt ergeben.
Zwar steht der Entwicklung eine wachsende Beschäftigungsquote gegenüber. Von 2001 bis 2008 stieg der Anteil der Erwerbstätigen um 4,4 Prozentpunkte auf 70,2 Prozent an. "Die Zahlen täuschen über die wahren Probleme hinweg", erläutert Tanja Kratt, Zweite Vorsitzende von ADEXA. "Zwar haben mehr Bürgerinnen und Bürger einen Job. Das Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer sinkt aber immer weiter." Bildlich gesprochen wird "der gleiche Kuchen unter mehr Menschen aufgeteilt". Besonders stark sind Frauen von dieser Entwicklung betroffen: "Gerade Kolleginnen arbeiten häufig in Teilzeit."
Die neue Bundesregierung will zwar die bisherige Rechtsprechung zu sittenwidrigen Löhnen gesetzlich festschreiben, um Lohndumping zu verhindern. Doch "das bringt keinerlei Verbesserung für Arbeitnehmer", so Tanja Kratt. "So würden teilweise sogar Stundenlöhne von zwei Euro per Gesetz legitimiert." ADEXA fordert deshalb einen existenzsichernden Mindestlohn von 7,50 Euro pro Stunde.
Auch um die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern ist es schlecht bestellt – immer mehr Angestellte arbeiten nur noch in befristeten Arbeitsverhältnissen. Kratt: "Dem leistet Schwarz-Gelb mit der Möglichkeit, ehemals Beschäftigte im gleichen Unternehmen erneut befristet einzustellen, noch Vorschub." Einen positiven Effekt auf den Arbeitsmarkt werde es durch diese Regelungen wohl kaum geben.
Michael van den Heuvel
Sittenwidrige LöhneWird die unterste Tarifvergütung um ein Drittel unterschritten, bewertet der Bundesgerichtshof eine Entlohnung als sittenwidrig bzw. als Lohnwucher. Die Gehaltsvereinbarung ist dann nichtig. Arbeitsgerichte orientieren sich oft auch an der regional üblichen Branchenvergütung. Auch hier wird bei einer Abweichung nach unten von mehr als einem Drittel Sittenwidrigkeit angenommen. „Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten i. S. v. § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.“ Bundesarbeitsgericht, 24. 3. 2004 – 5 AZR 303/03 Ein strafrechtlicher Wuchertatbestand kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. |
InternetBertelsmann-Stiftung, www.bertelsmann-stiftung.de |
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