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Geldbuße für Azubi ohne Vertrag

MAINZ (ks). Weil er der Apothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, hat das Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht Mainz einen Apotheker mit einer Geldbuße in Höhe von 7000 Euro belegt. Das Gericht erteilte ihm zudem einen Verweis wegen Verletzung seiner Berufspflichten.

Der Apotheker hatte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) beschäftigt. Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der Landesapothekerkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Sie forderte daraufhin den Apotheker auf, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorlage blieb jedoch aus. Die Landesapothekerkammer leitete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Apotheker ein.

Verletzung der Berufspflicht

Die Richter kommen in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass der Apotheker schuldhaft seine Berufspflichten verletzt habe. Er habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße in Höhe von 7000 Euro erforderlich, so die Richter.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.

DAZ.online

Entscheidung im Wortlaut bei DAZ.online

Das hier genannte Urteil können Sie neben anderen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Entscheidungen im Wortlaut abrufen bei DAZonline unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de. Rubrik: DAZ.online Recht.

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