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ADEXA Info
Gewerkschafts-Mails an den Arbeitsplatz sind zulässig
Das BAG macht in seinem Urteil keinen Unterschied, ob es sich bei den so kontaktierten Arbeitnehmern um Gewerkschaftsmitglieder handelt oder nicht. Alle haben das Recht auf Information. So können auch diejenigen geschützt werden, die Mitglied in der Gewerkschaft sind und dies ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen wollen. Da die Gewerkschaften grundsätzlich zu allen Arbeitnehmern Kontakt aufnehmen dürfen, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen.
Rechtsabwägung stellt Betätigungsfreiheit höher
Es gehöre zu der grundgesetzlich verbrieften Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz), die Arbeitnehmer auf diesem Wege zu erreichen und anzusprechen, so das BAG.
Das ebenfalls geschützte Eigentumsrecht (Art 14 Abs. 1 GG) sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art 2 Abs. 1 GG) müssen dahinter zurückstehen.
Sogar dann, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat, kann der Gewerkschaft dieser Informationsweg nicht verboten werden. Hier geht es nämlich gerade nicht um etwas Privates, sondern um einen im Grundgesetz verbrieften öffentlichen Auftrag.
Kein Unterlassungsanspruch
Ein Arbeitgeber darf auch nicht mutmaßen, dass seine Mitarbeiter die Gewerkschaftsinformationen gar nicht haben wollen und sich dabei auf die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten berufen. Die Konstruktion eines solchen Unterlassungsanspruches hat das BAG nicht zugelassen.
Nur wenn es zu nennenswerten Störungen des Betriebsablaufs oder messbaren wirtschaftlichen Nachteilen kommt, könnte eine Einschränkung des E-Mail-Verkehrs von der Gewerkschaft verlangt werden.
In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, wollte ein Dienstleistungsunternehmen der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen Mail-Adressen untersagen lassen.
Rechtsanwältin Iris Borrmann ADEXA, Leiterin Justiziariat
* Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08
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