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Pharmazeutisches Recht
Wirtschaftsplan 2009 der Apothekerkammer Berlin
1. Der Wirtschaftsplan der Apothekerkammer Berlin für das Jahr 2009 einschließlich Finanzplan, Stellenplan und Investitionsplan wird in der vom Vorstand vorgelegten Fassung vom 15.10.2008 festgesetzt.
2. Die Investitionen werden aus Kapital und Rücklagen gedeckt.
3. Überschreitungen des Wirtschaftsplanes, die nicht durch Minderaufwendungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden, dürfen nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden.
Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragswirtschaftsplan rechtzeitig herbeigeführt oder die Aufwendung bis zum nächsten Wirtschaftsplan zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragswirtschaftsplanes bedarf es nicht, wenn die Mehraufwendung pro Titel einen Betrag von 5.000,00 EUR oder 5% je Titel nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Beschlossen: Berlin, den 4. November 2008 Dr. Christian Belgardt, Präsident Norbert Bartetzko, VizepräsidentGenehmigt gemäß § 108 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung: Berlin, den 14. Januar 2009 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und VerbraucherschutzAusgefertigt: Berlin, den 26. Januar 2009 Dr. Christian Belgardt, Präsident Norbert Bartetzko, VizepräsidentBeitragsstaffel 2009 der Apothekerkammer Berlin
Beschluss der Delegiertenversammlung vom 4. November 2008 über die Deckungsvorlage, Beitragsstaffel 2009
I. Beitragsstaffel 2009
Die Beiträge zur Apothekerkammer Berlin für das Kalenderjahr 2009 werden nach der folgenden Beitragsstaffel erhoben:
1. Beiträge gemäß § 3 Abs. 1, 2 Beitragsordnung
Die Jahresbeiträge betragen für Kammerangehörige, die als Inhaber/Inhaberin, Pächter/Pächterin oder Verwalter/Verwalterin eine Apotheke im Geltungsbereich des Berliner Kammergesetzes betreiben je Apotheke:
Basisbeitrag 306,00 €
Umsatzfaktor auf den von der Apotheke im Jahresabschluss des im vorvergangenen Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres (2007) ausgewiesenen Gesamtumsatz ausschließlich der Mehrwertsteuer 0,0004
Rohertragsfaktor auf den von der Apotheke im Jahresabschluss des im vorvergangenen Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres (2007) ausgewiesenen Rohertrag 0,0017
2. Beiträge gemäß § 3 Abs. 3 Beitragsordnung
Die Jahresbeiträge betragen für:
2.1 Kammerangehörige, die ihren Beruf selbstständig ausüben und weder Inhaber/Inhaberin, Verwalter/Verwalterin, Pächter/Pächterin oder Verpächter/Verpächterin einer Apotheke sind 354,00 €
2.2 Kammerangehörige, die in einem Angestelltenverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind und weder Inhaber/Inhaberin, Verwalter/Verwalterin, Pächter/Pächterin oder Verpächter/Verpächterin einer Apotheke sind 192,00 €
2.3 Kammerangehörige, die als Beamter/Beamtin, Soldat/Soldatin, oder Angestellter/Angestellte im öffentlichen Dienst oder bei einer anerkannten Religionsgemeinschaft beschäftigt sind und weder Inhaber/Inhaberin, Verwalter/Verwalterin, Pächter/Pächterin oder Verpächter/Verpächterin einer Apotheke sind 192,00 €
2.4 Kammerangehörige, die nicht berufstätig sind oder den Apothekerberuf nicht ausüben oder ausschließlich außerhalb des Kammerbereichs berufstätig sind 60,00 €
2.5 Kammerangehörige, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder Alters-, Erwerbs oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen und weder selbstständig noch als Verpächter/Verpächterin den Apothekerberuf ausüben 30,00 €
II. Inkrafttreten
Die Beitragsstaffel 2009 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Beschlossen: Berlin, den 4. November 2008 Dr. Christian Belgardt, Präsident Norbert Bartetzko, VizepräsidentGenehmigt gemäß § 108 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung: Berlin, den 14. Januar 2009 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und VerbraucherschutzAusgefertigt: Berlin, den 26. Januar 2009 Dr. Christian Belgardt, Präsident Norbert Bartetzko, VizepräsidentJahresabschluss 2007 der Apothekerkammer Berlin
Gemäß § 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) genehmige ich die am 4. November 2008 von der Delegiertenversammlung der Kammer beschlossene Entlastung des Vorstandes zum Jahresabschluss 2007. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 111 LHO bleibt hiervon unberührt.
Berlin, den 22. Januar 2009 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
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