Recht

Nicht zugelassene Arznei braucht die Kasse nicht zu bezahlen

(bü). Die Behandlung bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit einem Medikament kann trotz der fehlenden Zulassung dieses Mittels für die konkrete Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse zu bezahlen sein, wenn (unter anderem) eine "nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" besteht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Behandlung mit dem Medikament lediglich der Verbesserung der Lebensqualität kurz vor dem Ableben dient (hier die Steigerung des Appetits zur Vermeidung notwendiger hochkalorienhaltiger Ernährung). Denn in diesem Fall ergibt sich die Notwendigkeit nicht aus dem Vorliegen einer Notlage oder einer "notstandsähnlichen Situation".

(Mit dieser Begründung lehnte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein die Kostenübernahme für das vom Arzt verordnete – nicht zugelassene – Arzneimittel Megestat ab. Eine Erprobung dieses Mittels auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger lasse das Gesetz nicht zu.)


(Az.: L 4 KA 34/08)

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