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- AZ 15/2010
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Recht
Eine "Tier-Apotheke" darf nur von einem Fachmann betrieben werden
(bü). Besitzt ein Internethändler keine Zulassung eines Apothekers (zum Beispiel eines approbierten Pharmakologen), so darf er im Netz keinen Versandhandel als "Tier-Apotheke" anpreisen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Als "Apotheke" dürfe sich ein Geschäft nur dann bezeichnen, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfülle. Der besondere Schutz dieser geschäftlichen Bezeichnung folge aus dem besonderen Schutz der Gesundheit vor missbräuchlicher Verwendung von Arzneimitteln. Die Tatsache, dass es auch genügend andere Shops im Internet gebe, die etwa unter dem Namen "Natur-Apotheke" oder "Kräuter-Apotheke" agierten und von der deutschen Gerichtsbarkeit toleriert würden, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar könne nicht der gedankliche Zusammenhang zu Gesundung, Heilung oder Linderung von Beschwerden verkannt werden, der immer durch den Wortteil "Apotheke" hervorgerufen werde. Die Wörter "Natur" und "Kräuter" schränken den Wortsinn dahin gehend ein, dass keine pharmazeutischen, also in chemischen Industrieverfahren hergestellten Produkte vertrieben werden. Das sei bei einer "Tier-Apotheke" aber anders.
(OLG Stuttgart, 2 U 21/09)
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