Gesundheitspolitik

Geringere Geldbuße für AstraZeneca

Pharma-Konzern muss sich dennoch wegen Wettbewerbsverstoß verantworten

Berlin (ks). Der britisch-schwedische Pharmakonzern AstraZeneca muss wegen des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung, die er dazu nutzte, den Marktzugang von Generika zu verzögern, weniger Bußgeld bezahlen als von der EU-Kommission ursprünglich verhängt. Das Gericht der Europäischen Union hat die von der Kommission im Jahr 2005 festgelegte Strafe von 60 Mio. Euro auf 52,5 Mio. Euro heruntergesetzt. Das entschied das Gericht am 1. Juli in Luxemburg (Rs: T-321/05).

Die Kommission hatte wegen der Vorwürfe eine Geldbuße in Höhe von 46 Mio. Euro gegen die AstraZeneca plc (Vereinigtes Königreich) und ihre Tochtergesellschaft AstraZeneca AB (Schweden) sowie eine zusätzliche Geldbuße in Höhe von 14 Mio. Euro gegen die AstraZeneca AB verhängt. Nicht zuletzt diese Vorfälle waren Anlass für die Kommission, eine Sektoruntersuchung in der Pharmaindustrie einzuleiten. Dabei stellte sie Ende 2008 fest, dass es in der Branche kein Einzelfall sei, dass ein Originalhersteller den raschen Markteintritt von Generika zu verhindern sucht.

AstraZeneca hatte gegen die Entscheidung der Kommission Klage auf Nichtigerklärung erhoben und hilfsweise die Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen beantragt. Die EU-Richter bestätigten nun aber im Grundsatz die Entscheidung der Brüsseler Behörde, mit der diese festgestellt hatte, dass der AstraZeneca-Konzern bei den Patentämtern in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und dem Vereinigten Königreich absichtlich irreführende Angaben gemacht habe, um für Losec durch ein ergänzendes Schutzzertifikat eine Verlängerung des Patentschutzes zu erreichen. Dies hatte zur Folge, dass günstigere Nachahmerprodukte blockiert wurden.

Allerdings reduzierte das Gericht die Höhe der Strafe, weil die EU-Kommission den zweiten Vorwurf nicht nachgewiesen habe. Die Kommission hatte AstraZeneca auch dafür belangt, dass sie für Losec in Kapselform in Dänemark, Norwegen und Schweden den Widerruf der Zulassung beantragt hatte. Hierdurch habe der Konzern nach Auffassung der Kommission die Vermarktung generischer Arzneimittel hinauszögern und erschweren sowie Paralleleinfuhren von Losec verhindern wollen. Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Unionsrecht habe das Referenzarzneimittel im betreffenden Mitgliedstaat noch zugelassen sein müssen, damit ein Generikum im vereinfachten Verfahren zugelassen werden könne. Dieses schnellere und für den Antragsteller billigere Verfahren habe aufgrund des von AstraZeneca beantragten Widerrufs nicht angewandt werden können.

Nach Auffassung der Luxemburger Richter hat die Kommission jedoch nicht nachgewiesen, dass der Widerruf der Marktzulassungen geeignet war, Paralleleinfuhren in Dänemark und Norwegen zu beschränken, geschweige denn, dass der starke Rückgang der Paralleleinfuhren von Losec in diese beiden Länder durch das Verhalten von AstraZeneca verursacht war. In Anwendung des Grundsatzes, dass Zweifel dem Adressaten der Entscheidung zugute kommen müssen, setzte das Gericht die der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße auf 40,25 Mio. Euro und die gegenüber AstraZeneca AB verhängte Geldbuße auf 12,25 Mio. Euro herab.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.