Recht

Zuzahlungen am Urlaubsort muss die Kasse nicht ersetzen

(bü). Erkrankt ein gesetzlich Krankenversicherter während seines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-Land so schwer, dass er stationär behandelt wird, so muss seine Krankenkasse für die Klinikbehandlung nur den Satz erstatten, der von den am Ort der Behandlung zuständigen Krankenversicherungen zu bezahlen ist. Das bedeutet: Etwaige Zuzahlungen, die dort von den Versicherten zu entrichten sind, gehen dann auch zulasten der aus dem anderen Mitgliedstaat eingereisten gesetzlich Krankenversicherten. So der Europäische Gerichtshof.

(EuGH, C 211/08)

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