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Wirtschaft
Zwischen "Abi" und "Uni" frei von Sozialabgaben
Jeder Auszubildende oder Arbeitnehmer wird mit der Aufnahme einer Tätigkeit sozialversichert. Das bedeutet: Schutz bei Krankheit und Arbeitslosigkeit, Aufbau einer Anwartschaft für die spätere Rente und für den Fall der Fälle Leistungen, wenn Pflegebedürftigkeit eintreten sollte. Außerdem gehört jeder Azubi/Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherung an, die Unfälle, die während der Arbeit oder auf einem der Arbeitswege passieren, entschädigt.
Wer ein Studium aufnehmen will und bis dahin noch jobben möchte, der ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Das kostet ihn nichts, da der Arbeitgeber die Beiträge dafür in voller Höhe trägt – wie für die übrigen Mitarbeiter auch. Wie steht es aber mit dem übrigen Sozialschutz? Ist man beispielsweise in einem Übergangsjob zwischen Abitur und Studium Mitglied einer Krankenkasse? Es kommt darauf an. Ein Abiturient, der bis zur Aufnahme seines Studiums eine Beschäftigung ausübt, die von vornherein nicht länger als zwei Monate dauern soll, ist sozialabgabenfrei.
Das gilt ebenso, wenn zum Beispiel pro Woche im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages nur an zwei oder drei Tagen gearbeitet wird und dabei nicht mehr als 50 Arbeitstage herauskommen. Dass bis zum Beginn des Studiums gegebenenfalls noch ein längerer Zeitraum vergeht, weil der gewünschte Studienplatz noch nicht zugeteilt werden kann, ist unbedeutend. Die Begrenzung auf zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage gilt jeweils für ein Kalenderjahr.
Für ein Arbeitsverhältnis, das über zwei Monate (50 Arbeitstage) hinausgeht, brauchen vom Abiturienten Sozialbeiträge ebenfalls nicht entrichtet zu werden, wenn der Job pro Monat nicht mehr als 400 Euro einbringt. In diesen Fällen der Sozialabgabenfreiheit wird ohnehin im Regelfall aus der Versicherung der Eltern ein Anspruch auf – beitragsfreie – Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen oder aber privater Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Der Arbeitgeber allerdings hat für 400 Euro-Jobber 15 Prozent Pauschalbeitrag an die Renten- und 13 Prozent an die Krankenversicherung abzuführen (dies nur, wenn der Abiturient durch seine Eltern oder – etwa wegen eines Waisenrentenbezuges – gesetzlich krankenversichert ist).
Dasselbe Recht gilt, wenn eine solche geringfügige Beschäftigung zwischen Abitur und Wehr- oder Zivildienst ausgeübt wird – nicht jedoch dann, wenn zwischen dem Abitur und dem Beginn einer regelrechten Ausbildung noch in einem anderen Betrieb gejobbt wird.
Steuerlich werden solche Arbeitsverhältnisse behandelt wie alle anderen: Verdienste bis zu 400 Euro pro Monat können pauschal versteuert werden, ansonsten geht’s "auf Steuerkarte". Was regelmäßig die günstigere Alternative ist, weil zum Beispiel in Steuerklasse I bis zu knapp 900 Euro pro Monat steuerfrei verdient werden kann, die zweiprozentige Pauschalversteuerung eines 400 Euro-Jobbers mit der Steuerklasse I also eine unnütze Geldausgabe wäre.
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