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- AZ 37/2010
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Recht
Auch wer Selbstheilung anbietet, braucht eine Genehmigung
(bü). Eröffnen zwei Begründer der "Synergetik-Therapie" ein Informationscenter, um diese Form der "Heilung" seelischer oder körperlicher Krankheiten anzuwenden, so dürfen sie das nicht ohne eine Heilpraktikererlaubnis. Ihr Argument, die Methode ziele auf eine Selbstheilung der Kranken ab und sei deswegen nicht erlaubnispflichtig, zog vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. (Hier sollten bei der Therapie während einer "Innenweltreise" Selbstheilungskräfte mobilisiert werden.) Denn die Behörde sah darin die Ausübung von Heilkunde, was ohne Heilpraktikererlaubnis strafbar sei und untersagte deswegen die Tätigkeit. Zu Recht. Das Center erweckt den Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Die Synergetik präsentiere sich als Ersatz für eine ärztliche Behandlung, denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als Schulmedizin heilen zu können, da sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den "Krankheitshintergrund" auflösen könne. Damit gehe von der Tätigkeit eine unmittelbare Gefährdung für die Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch absehen, so das Gericht. Auch aus diesem Grund liege kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit vor.
(BVwG, 3 C 28/09)
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