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- AZ 41/2010
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Recht
Notarkosten – meist günstiger als man denkt
"Häufig bestehen ganz falsche Vorstellungen über die Höhe der Notarkosten. Vielfach sind die rechtsuchenden Bürger erstaunt, wenn sie von mir eine Auskunft über die ungefähren Kosten erhalten", sagt Hayo Schapp, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Denn ein Notar darf seine Gebühren nur nach der Kostenordnung berechnen. Soweit der Notar eine Beurkundung vorgenommen hat, sind mit der Beurkundungsgebühr alle Aktivitäten des Notars und seiner Mitarbeiter abgegolten, die für die Vorbereitung und die Beurkundung der Urkunde erforderlich waren. So sind auch sämtliche Beratungsgespräche, die im Vorfeld einer Beurkundung stattgefunden haben, mit der Beurkundungsgebühr bezahlt. Wird beispielsweise ein Ehevertrag beurkundet und gehen dieser Beurkundung drei Besprechungen von jeweils einer Stunde voraus, hat dieses keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühr für die Beurkundung des Ehevertrages. "Zusätzliche Gebühren neben der Beurkundungsgebühr entstehen nur dann, wenn der Notar im Rahmen des Vollzugs von Verträgen zusätzliche Aufgaben übernimmt und z. B. bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen die Fälligkeit des Kaufpreises überwacht", so Schapp.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach der vom Notar und seinen Mitarbeitern aufgewendeten Zeit, sondern ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit. Hierbei gilt, dass die Notargebühr mit abnehmendem Geschäftswert geringer ausfällt. "Damit soll gewährleistet werden, dass sich jeder die Inanspruchnahme eines Notars leisten kann", erklärt Schapp.
Wenn sich beispielsweise jemand von einem Notar eingehend über die Errichtung seines Testaments beraten und sodann beim Notar sein Testament beurkunden lässt, kann er sicher sein, dass er eine Fachberatung erhalten hat. Die Beurkundungsgebühr richtet sich aber in diesem Fall allein nach der Höhe des Reinvermögens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hatte das Reinvermögen des Testators z. B. einen Wert in Höhe von 10.000 Euro, entsteht lediglich eine Beurkundungsgebühr in Höhe von 54 Euro nebst Mehrwertsteuer und Auslagen. Auch wenn es nach der Testamentserrichtung zu Vermögenszuwächsen kommt, bleibt das Testament selbstverständlich gültig, und es fallen keine weiteren Gebühren an. Aber Vorsicht ist geboten, denn von Zeit zu Zeit sollte man überprüfen, ob die ursprünglich angeordneten Verfügungen noch Geltung beanspruchen sollen, rät Schapp.
Ähnliches gilt für die General- und Vorsorgevollmacht. Beispielsweise fällt bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht eine Gebühr in Höhe von 27 Euro nebst Mehrwertsteuer und Auslagen an, wenn das Aktivvermögen des Vollmachtgebers einen Wert von 10.000 Euro hat. Wird zusätzlich eine Patientenverfügung beurkundet, entsteht hierdurch eine Gebühr in Höhe von 26 Euro nebst Mehrwertsteuer.
Notargebühren sind daher gerade bei den Geschäften, die für Privatpersonen von besonderer Wichtigkeit sind und bei denen ohne qualifizierte Beratung vieles falsch gemacht werden kann, äußerst moderat. Dieses gilt insbesondere bei geringen Geschäftswerten. Dennoch wird jede Beurkundung – sei es z. B. ein Grundstückskauf- oder ein Ehevertrag, ein Testament, eine Vollmacht oder eine Patientenverfügung – durch den Notar persönlich durchgeführt, so dass man sich aufgrund dessen Ausbildung, Neutralität und Erfahrung stets in guten Händen weiß. Dass die Notargebühren hierbei, insbesondere bei geringen Geschäftswerten, oftmals nicht kostendeckend sind, ist ausdrücklich gewünscht. Denn jedermann soll sich die fachkundige Beratung und Beurkundung durch einen Notar leisten können.
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