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- AZ 48/2010
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Recht
Arbeitskleidung: Wenn der Arbeitgeber Kosten ersetzen soll
Die Kosten für einen Waschgang können geschätzt werden: In Anlehnung an die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Werbungskostenabzug für die Reinigung typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine sind das 2,50 Euro.
Dazu gehören auch die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten und die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine einschließlich der Bügelkosten. Hier vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zulasten sowohl eines Arbeitgebers als auch einer Mitarbeiterin entschieden. Der Arbeitgeber wollte gar nicht zahlen – die Mitarbeiterin 22,50 Euro statt der vom Gericht angesetzten 10 Euro pro Monat ersetzt haben – bei angenommenen 20 Arbeitstagen monatlich.
Die Arbeitnehmerin hatte für die Reinigung ihrer Dienstkleidung jeweils separate Waschgänge angesetzt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt dies für "völlig lebensfremd".
(Az.: 10 Sa 695/09)
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