Recht

Stufenweise zurück in den Beruf

Offiziell noch krank – doch wieder am Arbeitsplatz

(bü). Wie können Arbeitnehmer, die nach längerer schwerer Krankheit, zum Beispiel einem Herzinfarkt oder einem schweren Unfall, auf dem Weg der Besserung sind, in den Arbeitsablauf stufenweise "wiedereingegliedert" werden? Ärzte auf der einen und Krankenkassen sowie die gesetzlichen Rentenversicherer auf der anderen Seite haben dafür ein spezielles Verfahren entwickelt.

Wer monatelang arbeitsunfähig krank war und dann – nach der "Gesundschreibung" – gleich wieder voll dem Stress seines Arbeitsplatzes ausgesetzt ist, ist ein Rückfall-Kandidat. Besser ist es, wenn solche Arbeitnehmer individuell, also je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsunfähigkeit, "schonend aber kontinuierlich an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt" werden – bei objektiv noch weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmer erhalten damit die Möglichkeit, ihre Belastbarkeit entsprechend ihrem Gesundheitszustand allmählich zu steigern. Bis zu sechs Monate kann eine solche Wiedereingliederungsphase dauern.

"Vertrauensvolle Zusammenarbeit"

Dieses Verfahren kann natürlich nicht schematisch abgewickelt werden. Die dafür verabschiedeten Richtlinien sehen deshalb auch eine "vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen dem Versicherten, seinem behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt und der Krankenkasse beziehungsweise dem Rentenversicherungsträger vor. Der Arzt schlägt vor, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wieder tätig sein kann und weist auf zu vermeidende Belastungen hin. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer anfangs nur drei bis vier Stunden ins Büro oder an die Werkbank zurückkehrt, ein anderer dagegen wieder "volle Schicht fährt" – aber bestimmte Tätigkeiten vermeidet.

Finanzielle Einbußen hat ein "arbeitsunfähiger Teilzeiter" nicht zu befürchten: Da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zahlt die Krankenkasse beziehungsweise Rentenversicherung das Krankengeld/Übergangsgeld in voller Höhe fort. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Beginn der Maßnahme auf eine bestimmte Vergütung für die (geminderte) Arbeitsleistung geeinigt (eine Entgeltzahlungspflicht besteht für den Arbeitgeber nicht), so erhält der Arbeitnehmer Teil-Arbeitsentgelt sowie Teil-Kranken-/Übergangsgeld.

Auch die spätere Rente leidet nicht. Überhaupt kann die Wiedereingliederung jederzeit abgebrochen werden, wenn der Arzt das vorschlägt oder der Arbeitnehmer das möchte; in jedem Fall erhält er dann – weitere Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt – wieder volles Krankengeld oder Übergangsgeld.

Auch Arbeitgeber muss mitspielen

Dass natürlich auch der Arbeitgeber bereit und von den Arbeitsplätzen her in der Lage sein muss, entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahmen mitzutragen, versteht sich. Erklärt ein Arbeitgeber, dass es ihm nicht möglich ist, einen Mitarbeiter unter Beachtung der vom Arzt festgelegten Beschränkungen zu beschäftigen, so wird nichts aus der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Zur Teil-Beschäftigung seines Mitarbeiters ist er nicht verpflichtet.

Ob im Falle eines Falles die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger leistungspflichtig ist, richtet sich nach der vorherigen Zeit des Leistungsbezugs. Nach einer Rehabilitationsmaßnahme ist es im Regelfall die Rentenversicherung. Vergleichbares gilt allerdings auch für die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger.

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