Gesundheitspolitik

Kabinett: Versandhandel mit Haustierarzneien freigeben

Konflikt zwischen Bundesregierung und Länderkammer

BERLIN (lk). Das Bundeskabinett hat sich in seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates für eine Freigabe des Versandhandels von Arzneimitteln für Haustiere ausgesprochen. Damit zeichnet sich in dieser Frage ein Konflikt zwischen Länderkammer und Bundestag ab. Das jetzt im Bundestag zur Beratung anstehende 15. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Der Bundesrat hatte sich Anfang November dafür ausgesprochen, dass Arzneimittel für Haustiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann über Versandapotheken vertrieben werden dürfen, wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind. Dies ist der Bundesregierung zu eng gefasst. In ihrer Gegenäußerung lehnt sie diese Empfehlung des Bundesrates ab, "die auf die Beibehaltung des Versandhandelsverbots für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind, abzielt."

Die Bundesregierung habe sich entschieden, im Gesetzentwurf auch die Möglichkeit der Versendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vorzusehen, heißt es im Kabinettbeschluss wörtlich. Nach Ansicht der Bundesregierung scheidet mangels überwiegender Gemeinwohlbelange eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versandhandelsverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere aus. Die Bundesregierung habe keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel im Wege des Versandes grundsätzlich unter Beachtung derselben arzneimittelsicherheitsrechtlichen Anforderungen erfolgen wird, wie sie für die unmittelbare Abgabe durch Tierärzte und Apotheker gelten.

Weiterer Regelungsbedarf wird geprüft

Die Bundesregierung prüft jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Regelungsbedarf im Bereich der Anwendung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel durch Tierhalter. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes könnten dahingehend ergänzt werden, vorzuschreiben, dass Tierhalter verschreibungspflichtige Arzneimittel bei ihren Tieren nur anwenden dürfen, soweit diese von einem Tierarzt abgegeben oder verschrieben wurden, bei dem die jeweiligen Tiere in Behandlung sind. Mit einer solchen Regelung würde, auch bezogen auf den Versandhandel, verdeutlicht, dass die Behandlung eines Tieres durch den Tierhalter mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln, die ohne vorherige tierärztliche Konsultation erworben wurden, aus Tierschutzgründen sowie aus Gründen der Wahrung der Arzneimittelsicherheit unterbleiben muss.

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