Pharmazeutisches Recht

Schiedsordnung der LAK

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Schiedsordnung

Vom 16. Dezember 2009

Auf Grund von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 18. November 2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Schiedsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 15. September 2006 (PZ 38/06, S. 139; DAZ 38/06, S. 163), wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 4, Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Beisitzer erhalten Sitzungsgeld und Tagegeld sowie Reisekosten nach Maßgabe der Aufwandsentschädigungs- und Reisekostenerstattungsordnung."

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Schiedsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Az.: 55-5415.2-3.5.9 Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Schiedsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.


Stuttgart, den 01.12.2009 Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Schmidts


Vorstehende Änderung der Schiedsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozi-ales vom 01.12.2009 (AZ: 55-5415.2-3.5.9) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Stuttgart, den 16. Dezember 2009
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident Michael Hofheinz, Schriftführer

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