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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der LAK
Vom 16. Dezember 2009
Auf Grund von § 4 Abs. 1 Nr. 5, §§ 9 und 38 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden Württemberg am 18. November 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 13. Mai 1992 (PZ 27/92, S.75; DAZ 27/92, S.1460), zuletzt geändert durch Satzung vom 11.12.2008 (PZ 51-52/08, S. 114; DAZ 51-52/08, S. 142), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt: "5. Bereich: Geriatrische Pharmazie"
2. In der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird im Abschnitt "Bereiche" nach dem Unterabschnitt "4. Homöopathie und Naturheilkunde" folgender Unterabschnitt angefügt: "5. Geriatrische Pharmazie
Die Zusatzbezeichnung "Geriatrische Pharmazie" umfasst die Betreuung der geriatrischen Patienten, deren Angehörigen und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung, Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie die klinisch-pharmazeutische Beratung des geriatrisch tätigen Arztes. Im Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen arzneimittelbezogenen Probleme.
Weiterbildungsziele:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,
- in der Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer Medikationsfehler,
- der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,
- der patientenorientierten Versorgung,
- der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,
- der klinisch-pharmazeutischen Praxis,
- der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,
- der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.
Weiterbildungszeit und -ort:
12 Monate in einer zur Weiterbildung für Geriatrische Pharmazie geeigneten Einrichtung, sowie des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden und eines dreitägigen Praktikums. Mindestens zwei Praktikumstage sind in einem Pflegeheim oder einer geriatrischen Klinik zu absolvieren; der dritte Tag kann optional bei einem ambulanten Krankenpflegedienst durchgeführt werden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende Nachweise umfassen muss:
- die Ergebnisse einer Stationsbegehung in einem Pflegeheim zur Detektion einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,
- die Dokumentation einer Schulung des Pflegepersonals, in der die detektierten einrichtungsbezogenen Probleme des Arzneimittelversorgungsprozesses im Pflegeheim ausgewertet werden,
- die Ergebnisse zweier pharmakologischer Beurteilungen über arzneimittelbezogene Probleme geriatrischer Patienten.
Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen."
§ 2
Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Weiterbildungsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Az.: 55-5415.2-3.5.4 Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 01.12.2009 Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, Schmidts
Vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 01.12.2009 (AZ: 55-5415.2-3.5.4) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Stuttgart, den 16. Dezember 2009 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer
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