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Pharmazeutisches Recht
Berufsordnung der Apothekerkammer
Auf Grundlage des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13.07.1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Landeskostenrechts und des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Land Sachsen-Anhalt vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 58-60) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 18.11.2009 folgende Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt (Pharmazeutische Zeitung vom 23.04.2009, S. 78) beschlossen:
Artikel 1
1.) § 17 BO-LSA wird vollständig aufgehoben.
2.) § 17 BO-LSA erhält folgenden Wortlaut:
"Der Apotheker ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Sofern im Einzelfall Anlass besteht, hat er auf Verlangen der Apothekerkammer den Versicherungsschein oder für den Nachweis einer gleichwertigen Sicherheit geeignete Unterlagen vorzulegen."
Artikel 2
Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt tritt zum 01.01.2010 in Kraft.
Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 18.11.2009 beschlossene Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 10.12.2009 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.Magdeburg, 22.12.2009 G. Haese Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt
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