Pharmazeutisches Recht

Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung

Vom 20. Mai 2010

Die Vertreterversammlung hat aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 10. Dezember 2009 (Pharm. Ztg. 154 (2009) Nr. 51-52 S. 140) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

1. § 28 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) 1 Auf Antrag wird vorgezogene Altersrente bereits ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt, gewährt, wenn das Mitglied mindestens seit 36 Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs Pflichtmitglied des Versorgungswerks war. 2 Die berufliche Tätigkeit muss nicht eingestellt werden. 3 Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente besteht ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats. 4 Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückliegenden Jahres wählen."

2. § 31 wird wie folgt geändert:

Satz 3 wird gestrichen.

Satz 4 wird Satz 3.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.


Dresden, den 26. April 2010
Hans Knoll
Vorsitzender der Vertreterversammlung


Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 38 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) rechtsaufsichtlich genehmigt.


Aktenzeichen: 32-5248.11/13


Dresden, den 17. Mai 2010
Jürgen Hommel
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.


Dresden, den 20. Mai 2010
Hans Knoll
Vorsitzender der Vertreterversammlung

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