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DAZ aktuell
Italienische Apothekenöffnungszeiten weiter ungeklärt
Frau Sbarigia, Inhaberin einer Apotheke im historischen Zentrum der Stadt Rom, wollte ihre Apotheke länger öffnen, als es die regionalen Vorschriften erlauben. Diese regeln unter anderem die höchstzulässigen Öffnungszeiten, die Verpflichtung, die Apotheke sonntags und an einem halben Tag in der Woche sowie an Feiertagen geschlossen zu halten und schreiben zudem eine Mindestdauer für die jährlichen Betriebsferien vor. Eine Ausnahmeregelung gibt es: Bei Apotheken in besonderen Gebieten können die wöchentlichen Öffnungszeiten, die Betriebsferien und der halbe wöchentliche Ruhetag durch Beschluss der örtlich zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, der Apothekerkammer und den Gewerkschaftsorganisationen der Apotheken geändert werden. Die Apothekerin beantragte, sie von der Einhaltung der ihr auferlegten Betriebsferien für den Sommer 2006 zu befreien. Dies wurde abgelehnt und das Klageverfahren startete. In dessen Verlauf erweiterte Sbarigia ihren Antrag mit dem Ziel, sie gänzlich von der Verpflichtung zu befreien, jährliche Betriebsferien einzulegen und an Feiertagen schließen zu müssen. Sie wollte zudem, dass man ihr gestatte an allen Tagen des Jahres länger zu öffnen als dies bisher festgelegt ist. Das angerufene Gericht wies diesen Antrag zur erneuten Prüfung an die Behörde zurück – er blieb abermals ohne Erfolg.
Das nationale Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es wollte wissen, ob die Vorgaben des regionalen Gesetzes zu den Schließzeiten von Apotheken sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesen Beschränkungen mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen zum Schutz des freien Wettbewerbs und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind. Zudem fragte das Gericht, ob die Beschränkungen, die das Gesetz zum Gesundheitsschutz für die Ausübung des öffentlichen Apothekendienstes hinsichtlich der Modalitäten der täglichen, wöchentlichen und jährlichen Öffnungszeiten vorsieht, mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Gesundheits- und Verbraucherschutz vereinbar sind. Der EuGH entschied jedoch, dass das eingereichte Vorabentscheidungsersuchen bereits unzulässig ist. Hinsichtlich des von der Gegenseite vorgebrachten Einwands, dass sämtliche Elemente des Ausgangsrechtsstreits innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats lägen, verwiesen die Richter zwar auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach dessen Antwort dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein könne. Dies sei dann der Fall, wenn ein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden. Nach Ansicht der EU-Richter ist jedoch keine der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in den Vorlagefragen angesprochen sind, entscheidungserheblich. So falle nach ständiger Rechtsprechung ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in beständiger und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen. Was die Niederlassungsfreiheit angehe, habe das italienische Gericht den EuGH zwar nicht ausdrücklich um eine Auslegung gebeten, aber es sei auch offensichtlich, dass eine solche für den Rechtsstreit ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Die in Rede stehende Apotheke sei nämlich ein in der Fußgängerzone der Innenstadt Roms etablierter Betrieb und ihre Inhaberin übe hier bereits in kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit aus. Auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersuchte, kämen offensichtlich nicht zur Anwendung, da die Anwendung der streitigen nationalen Regelungen nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beeinträchtigen könnten.
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