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DAZ aktuell
Neuer Rahmenvertrag offiziell veröffentlicht
Der bisherige Rahmenvertrag regelte das Verfahren für Beitritte von Apotheken nicht. Gerade bei ausländischen Apotheken musste jedoch geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen sie dem Rahmenvertrag rechtswirksam beitreten und in der Folge gegenüber pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Herstellerabschläge geltend machen können. Dies ist mit der bereits zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung geschehen (siehe AZ Nr. 1-2/2010, S. 8). Damit steht es auch ausländischen Versandapotheken unter bestimmten Voraussetzungen frei, ihren Beitritt zum Vertrag zu erklären. Ab dem Kalendermonat, der auf den Erklärungseingang beim DAV folgt, haben sie einen Anspruch auf Erstattung der Herstellerabschläge nach § 130a SGB V.
Geregelt wurde zudem die Aut-idem-Austauschbarkeit biologischer Arzneimittel. Danach gelten biologische Arzneimittel als wirkstoffgleich und sind damit der Substitution zugänglich, wenn sie auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden. Das heißt: Austauschbar sind nur Bioidenticals, nicht aber Biosimilars.
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