Rechtsprechung aktuell

Voraussetzungen für die Zulassung zur Zugangsprüfung

Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) hat eine ausgebildete PTA, die später in einem pharmazeutischen Unternehmen im Bereich Marktforschung und Marketingservice als Sachbearbeiterin tätig war, Anspruch, zur Zugangsprüfung im Studiengang Pharmazie zugelassen zu werden. (Urteil des OVG NRW vom 3. Dezember 2009, Az.: 14 A 1238.09).
Foto: ABDA
Eine PTA darf unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Abitur Pharmazie studieren.

Geklagt hatte eine PTA, die ihre 30-monatige Berufsausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin erfolgreich abgeschlossen hatte; anschließend war sie noch drei weitere Monate in der Apotheke beschäftigt. Dann nahm sie über einen Zeitraum von drei Jahren eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Marktforschung und Marketingservice im Geschäftsbereich Marketing Urologie/ Nephrologie/Osteologie eines Pharmaunternehmens auf. Ihr Aufgabengebiet umfasste unter anderem die Erstellung und Aktualisierung von Umsatz-/ Absatzanalysen sowie Statistiken, die Entwicklung von Servicedaten für Ärzte, die Marktbeobachtung, die Meldung neuer Produkte zur Erstellung von Fachinformationen sowie die Vorbereitung und Mitarbeit bei Maßnahmen, die aufgrund gesundheitspolitischer Veränderungen notwendig waren. Während dieser Zeit wurde ihr von einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie das Wirtschaftsdiplom "Betriebswirtin VWA" verliehen. Im Juni 2008 beantragte die PTA für den Studiengang Pharmazie den Hochschulzugang ohne Abitur für in der beruflichen Bildung Qualifizierte über eine Zugangsprüfung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nicht erfüllt seien.

Voraussetzungen für den Prüfungszugang

Nach Auffassung des OVG war dieser ablehnende Bescheid rechtswidrig. Die Richter halten die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmeregelung in der ZugangsprüfungsVO (§ 6 Abs. 1) für erfüllt. Danach erhält Zugang, wer zum einen eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf mit einer Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten erfolgreich abgeschlossen hat und zum anderen eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Beruf nachweist. Die Klägerin habe mit dem von ihr erworbenen Abschluss als PTA erfolgreich eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf abgeschlossen, so das Gericht. Auch den Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit in dem Beruf als PTA habe sie erbracht. Auch wenn sie nicht über drei Jahre hinweg in einer Apotheke gearbeitet habe, so sei doch ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Marktforschung und Marketingservice dem Beruf einer PTA zuzuordnen.

Einschränkende Auslegung nicht geboten

Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 ZugangsprüfungsVO lasse sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit in einem Bereich zu erfolgen habe, in dem die praktische Ausbildung nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stattzufinden hat. Gegen eine einschränkende Auslegung spreche zudem die Regelung des § 4 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker über die praktische Ausbildung, die nach dem Bestehen des 2. Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung stattfindet. Diese Ausbildung sei nicht lediglich auf Apotheken beschränkt, sondern könne wahlweise auch über einen Zeitraum von sechs Monaten in der pharmazeutischen Industrie erfolgen. Zu bedenken sei weiterhin, dass es lediglich um den Zugang zur Prüfung und nicht bereits den Zugang zum Studium gehe. Ob ein Bewerber tatsächlich die für das Studium erforderlichen fachlichen und methodischen Voraussetzungen aufweist und ihm dementsprechend der Zugang zum Hochschulstudium eröffnet werden kann, werde erst durch die Prüfung selbst festgestellt.

Berufsbild der PTA

Überdies decke das vom Bundesverband PTA veröffentlichte "Berufsbild pharmazeutisch-technische Assistentin" die Tätigkeit der Klägerin in dem Pharmaunternehmen ab. Hier werde zu weiteren Arbeitsfeldern für PTA u. a. ausgeführt, dass es in der pharmazeutischen Industrie Arbeitsplätze im Labor für Tests und Prüfungen von Arzneimitteln oder auch im Produktmanagement, Marketing oder Außendienst als Pharmareferentin gebe. Dass eine Marketingtätigkeit, die der Bundesverband PTA selbst diesem Beruf zuordne, derartig weit vom Berufsbild der PTA entfernt sei, sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis wurde vom OVG deshalb die Verpflichtung ausgesprochen, die klagende PTA zur Zugangsprüfung im Studiengang Pharmazie zuzulassen.

Entscheidung im Wortlaut bei DAZ.online


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