Pharmazeutisches Recht

Prüfungsordnung für PKAs

Vom 12. Juni 2008


Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Juni 2008 erlässt die Apothekerkammer Bremen zuständige Stelle nach § 71 Absatz 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 2246), unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten / zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S 292) die folgende Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte:

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung


Die Apothekerkammer Bremen errichtet für die Abnahme zur Zwischen- und Abschlussprüfung einen oder mehrere Prüfungsschuss (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgbiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).


(2) Der Prüfungsausschuss kann gemäß § 24 Abs. 3 Gutachter* mit hinzuziehen.


[*Soweit diese Prüfungsordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise]


(3) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeben und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schuleangehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).


(4) Die Mitglieder werden von der Apothekerkammer für längstens fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).


(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Apothekerkammer Bremen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigenVereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).


(6) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs 3 Satz 3 BBiG).


(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Apothekerkammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Apothekerkammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).


(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).


(9) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 4 bis 8 gelten für sie entsprechend.


(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zuzahlen, deren Höhe von der Apothekerkammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).


(11) Von den Absätzen 3 und 9 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung


(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).


Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.


(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Apothekerkammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Apothekerkammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.


(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Apothekerkammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.


(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.


(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Apothekerkammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung


(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht der selben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).


(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Apothekerkammer. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.


(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Apothekerkammer mitteilen.Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches der selben Gruppe angehören soll.


(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit


Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfungbefassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine


(1) Die Apothekerkammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.Die Apothekerkammer setzt die einzelnen Prüfungstage fest.


(2) Die Apothekerkammer gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Apothekerkammer die Annahme des Antrags verweigern.


(3) Werden für schriftlich durch zuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung


(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),


1. wer die Ausbildungszeit zurück gelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,


2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und


3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.


(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 9 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge


Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),


1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Bildungsgang der Berufsausbildung entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durch geführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet ist.


2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen


(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).


(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerber in die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zuberücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).


(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

§ 11 Zulassung zur Prüfung


(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Apothekerkammer bestimmten Fristen und Formularen zustellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden überdie Antragstellung zu unterrichten.


(2) In den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.


(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Apothekerkammer, in deren Bezirk

1. in den Fällen der §§ 8 und 10 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

2. in den Fällen der §§ 9, 10 Abs. 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt.


(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2

– Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,

– vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise,

b) in den Fällen des § 9

– Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang,

c) in den Fällen des § 10 Abs. 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

d) in den Fällen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

e) in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 12 Entscheidung über die Zulassung


(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG)


(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.


(3) Die Zulassung kann von der Apothekerkammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand


(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zuvermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zulegen (§ 38 BBiG).


(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.

§ 14 Gliederung der Prüfung


(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung.


(2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und Kenntnisprüfung.

§ 15 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen


Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.

§ 16 Prüfungsaufgaben


(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.


(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Apothekerkammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die Apothekerkammer über die Übernahme entschieden hat.


(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 17 Nichtöffentlichkeit


Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Apothekerkammer sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Apothekerkammer können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Apothekerkammer andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinnedes § 24 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift


(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 24 Abs. 2 und 3 abgenommen.


(2) Die Apothekerkammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.


(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zufertigen.

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung


Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zubelehren.

§ 20 Ordnungsverstoß und Täuschungsversuch


(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.


(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.


(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.


(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.


(5) Vor Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme


(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.


(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.


(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.


(4) Bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.


(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertungsschlüssel


Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

eine den Anforderungen vollentsprechende Leistung

= unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut,

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zulegen.

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung


(1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmer so der nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächern die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteil-nehmer zu bestimmen.


(2) Der Prüfungsteilnehmer ist in den Fällen des Absatzes 1 auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung hinzuweisen. Er hat binnen einer Woche schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erklären, ob er an der Ergänzungsprüfung teilnehmen wird.

§ 24 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse


(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.


(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zuerbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.


(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachtliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Apothekerkammer. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 25 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen


(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Apothekerkammer genehmigten Formularen zufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der Apothekerkammer unverzüglich vorzulegen.


(2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes regeln, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 14 Abs. 2 mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.


(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mit geteilt werden, ober die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.


(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen-und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 26 Prüfungszeugnis


(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der Apothekerkammer vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.


(2) Das Prüfungszeugnis enthält die

– Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG",

– die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),

– die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,

– die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,

– das Datum des Bestehens der Prüfung,

– die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Apothekerkammer mit Siegel.

Im Prüfungszeugnis können darüberhinaus die selbstständigen Prüfungsleistungen eines Prüfungsbereichs (§ 21 Abs. 2 Satz 2) ohne Bewertung aufgeführt werden.


(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

§ 27 Bescheid über nicht bestandene Prüfung


(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der Apothekerkammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehrwiederholt werden müssen (§ 28 Abs. 2 bis 3). Die von der Apothekerkammer vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.


(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 28 Wiederholungsprüfung


(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.


(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.


(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Sechster Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 29 Zwischenprüfung


(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung gemäß § 48 BBiG und § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten / zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten durchgeführt.


(2) Die Bestimmungen über die Abschlussprüfung gelten entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist.

§ 30 Prüfungsgegenstand


(1) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in den Prüfungsgebieten Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften, Wareneingang und -lagerung, Arzneimittel, apothekenspezifische Fachsprache und in Wirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen. Sie dauert insgesamt längstens 150 Minuten. Die Prüfungsdauer darf insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


(2) Die Prüfungsleistungen werden entsprechend § 22 bewertet. Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Werden in der Zwischenprüfung Mängel in der Ausbildung festgestellt, so sind diese in der Bescheinigung auszuführen. Das Ergebnis der Zwischen-prüfung wird dem Auszubildenden, gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter sowie dem Ausbilder und der Berufsschule mitgeteilt.


(3) Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung, soweit Zwischenprüfungen vorgeschrieben sind und durchgeführt werden.

Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 31 Rechtsbehelfsbelehrung


Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Apothekerkammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.

§ 32 Prüfungsunterlagen


Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Abs. 110 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 33 Inkrafttreten


Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 18. Juli 1994 (Brem. ABl. S. 105) außer Kraft.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.