Deutscher Apothekertag 2010


ABDA-Vorstand, AV Nordrhein e.V.

Versandhandel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Regelungen zum Versandhandel zu überprüfen. Auswüchse des Versandhandels, die mit der ursprünglichen Absicht, mit dem Versandhandel eine weitere Versorgungsmöglichkeit zu eröffnen, ohne das Grundprinzip der Präsenzapotheke infrage zu stellen, unvereinbar sind, sind dringend zu korrigieren. Dabei ist insbesondere auch die aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes äußerst bedenkliche Abgabe von Arzneimitteln über Pick-up-Stellen zu verbieten.


Begründung

Während eine Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich geforderte Maß derzeit politisch keine Mehrheiten findet, bestand ausweislich des Koalitionsvertrages die Absicht der Regierungskoalition, Pick-up-Stellen als eine unerwünschte Ausprägung des Versandhandels zu untersagen. Ein entsprechendes Verbot wurde aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) wieder gestrichen.

Pick-up-Stellen, zum Beispiel in Drogerien und Tankstellen, sind Abgabestellen, die für eine Abgabe von Arzneimitteln aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes nicht geeignet sind.

Die ABDA hat dem Bundesministerium für Gesundheit ein Regelungspaket vorgeschlagen, das es dem Gesetzgeber ermöglicht, unter Würdigung der Einführung des Versandhandels steuernde Randkorrekturen vorzunehmen, die zum Wohle des Patienten und zur Optimierung der Sicherheit der Arzneimittelversorgung durch Apotheken beitragen. Dieser umfassende Regelungsansatz ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklich.

Die vorgeschlagenen Korrekturen im Arzneimittelgesetz, im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung führen zu einer kohärenten Regelung des Versandhandels unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf das System der Präsenzversorgung. Die Erhöhung der Arzneimittelsicherheit im Versandhandel rechtfertigt einen entsprechenden gesetzgeberischen Eingriff auch gegenüber verfassungsrechtlichen Einwendungen, die sich auf die Berufsfreiheit und auf Besitzstandswahrung stützen.

Inhaltlich ist der Versandhandelsbegriff dahingehend zu definieren, dass er nur den direkten Versand an den Endverbraucher zulässt. Dadurch soll die Einschaltung gewerblicher Dritter als Empfangsboten vermieden werden. Die Erteilung der Versanderlaubnis mit Arzneimitteln soll ergänzend daran geknüpft werden, dass sichergestellt wird, dass eine Aushändigung der im Wege des Versandes abgegebenen Arzneimittel grundsätzlich nur an den Besteller erfolgen darf. Hierdurch sollen verfassungsrechtliche Wertungswidersprüche vermieden werden, die mit einem isolierten Verbot der Abgabe an gewerbliche Dritte verbunden wären, sofern die Abgabe an Private uneingeschränkt zulässig bliebe. Um diese Regelung praktikabel zu gestalten, sollten allein der Besteller persönlich oder in seinem Haushalt lebende oder beschäftigte erwachsene Personen empfangsberechtigt sein.

Weiterhin sollte klargestellt werden, dass der Versandhandel ausschließlich in der Verantwortung des Inhabers der Betriebserlaubnis für eine Apotheke durch eigenes Personal aus den Betriebsräumen betrieben werden darf. Dritte dürfen – mit Ausnahme der Zustellung – nicht beauftragt werden. Der Apothekenleiter soll grundsätzlich nur eigenes Personal einsetzen dürfen, das in seinem Betrieb tätig ist.

Hinsichtlich der Einwerbung von Bestellungen sollen Versandapotheken auf den direkten Kundenkontakt und Öffentlichkeitswerbung beschränkt werden. Der Betrieb von ortsgebundenen Sammelstellen für Verschreibungen und Bestellungen – sowohl in gewerblichen Betrieben Dritter als auch isoliert – sollte untersagt werden. Die bestehenden Vorschriften über die Einrichtung von Rezeptsammelstellen sollten hinsichtlich der Genehmigungserfordernisse konkretisiert und an die bevorstehende Einführung des elektronischen Rezepts angepasst werden.

Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die eine Zuweisung von Verschreibungen oder die Zuführung von Patienten zum Gegenstand haben, sollten umfassend verboten werden.

Die Apothekerschaft erwartet, dass der Gesetzgeber seiner hohen Verantwortung und die Politik ihren Ankündigungen gerecht werden.

Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

ABDA/KBV-Konzept zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Politik auf, die zwischen ABDA und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) erarbeiteten Grundsätze zur Weiterentwicklung einer patientengerechten Arzneimittelversorgung aufzugreifen und zum Wohle der Patienten und der Solidargemeinschaft umzusetzen. Kernelemente sind ärztliche Wirkstoffverordnungen auf Basis eines bundesweit einheitlichen Medikationskataloges, konkrete Präparateauswahl und Abgabe in Apotheken mit entsprechender Beratung sowie die Kopplung dieser Regelungen an ein Garantiepreismodell im Generikabereich. Dadurch kann mittelfristig eine nachhaltig wirksame, effiziente, dem medizinischen Stand der Erkenntnisse angepasste sowie gleichermaßen sichere Arzneimittelversorgung gewährleistet werden.

Zur Flexibilisierung der Versorgung durch Arzt und Apotheker sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine stärkere Kooperation beider Berufsgruppen vor allem für die Versorgung chronisch Kranker ermöglichen.

Die Verantwortung für die Arzneimitteltherapiesicherheit und das Medikationsmanagement teilen sich dabei Arzt und Apotheker.


Begründung

Versicherte haben den Anspruch, dass sie durch ihren Apotheker und Arzt die für sie wirksamste und sicherste Versorgung erhalten. Arzt und Apotheker als freie Heilberufler sind zuallererst dem Wohl der Patienten verpflichtet und dürfen in ihrer Entscheidung nicht durch Dritte fremdbestimmt werden. Deshalb werden Regelungen und Reformen wie das ABDA/KBV-Modell benötigt, die dem Rechnung tragen.

Danach nehmen Ärzte und Apotheker ihre Aufgaben arbeitsteilig wahr. Der Arzt übernimmt im Behandlungsfall die Verantwortung für die Indikationsstellung, die Auswahl des Wirkstoffs, die Festlegung der Verordnungsmenge, der Dosierung und der Therapiedauer. Der Apotheker übernimmt die Auswahl des Arzneimittels, die Abgabe an den Patienten sowie die diesbezügliche Beratung. Eine stärkere Kooperation beider Berufsgruppen ist dabei wesentlich, auch um gemeinsam die Verantwortung für die Arzneimitteltherapiesicherheit und das Medikationsmanagement übernehmen zu können.

Die Wirkstoffverordnung wird im generischen Bereich mit dem Garantiepreismodell kombiniert. Hierdurch wird insbesondere die Steuerungsfunktion erhöht. Nach internen Berechnungen ließen sich mit diesem Konzept in Verbindung mit einem kassenübergreifenden Medikationskatalog 2,35 Milliarden Euro einsparen. Grundsätzlich liegt die Preisverantwortung für Arzneimittel bei den Geschäftspartnern Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern. Hierbei ist Transparenz für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Antrag angenommen



AK Westfalen-Lippe

Verlängerte Medikation


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, die ABDA in Kooperation mit der Ärzteschaft die Bedingungen und Grundlagen einer verlängerten Medikation durch die Apotheke vor ort entwickelt.


Begründung

Für ein solches Versorgungsmodell sprechen exemplarisch folgende Gründe:

  • Entlastung der Arztpraxen

  • Entlastung von Patientinnen und Patienten
  • Verbesserung der Compliance
  • Verbesserung in der Substitution
  • Kostenersparnis im Gesundheitswesen
  • Flächendeckende schnelle Versorgung durch die Apotheke
  • Verbesserung der derzeitigen Situation
  • Positionierung gegenüber nichtstationären Anbietern von Arzneimitteln

Durch intensive Betreuung in der Apotheke, insbesondere durch die Konstanz der Auswahl eines AM, kann eine signifikante Verbesserung der Compliance erwartet werden. Schnelle flächendeckende Versorgung, gerade im ländlichen Bereich, ist schon heute garantiert. Folgen durch Ausdünnung ärztlicher Versorgung könnten gemindert werden. Eine Kostenersparnis kann grundsätzlich erzielt werden, ohne ärztliche Honorare anzutasten.

Eine Medikationsfortführung, wie wir sie uns für die öffentliche Apotheke vorstellen, müsste mit Kontrollfunktion verbunden werden. Sollten dabei Screeningtests wie z. B. Blutdruckmessung, Gewichtskontrolle oder Blutzuckerbestimmung verpflichtend werden, könnten gegenüber Versendern oder sog. Pick-up-Stellen ein beachtlicher Vorteil und eine verbesserte Positionierung erlangt werden.

Die ärztliche Priorität bleibt für uns unantastbar. Die Zuweisung, die Dauer, der Umfang einer Medikationsfortführung und deren vorzeitiger Abbruch bei Interventionsbedarf bleibt auch außerhalb der Arztpraxis zwingend in der ärztlichen Tätigkeit verankert! Es werden in der überwiegenden Zahl der Fälle sog. Chroniker für eine solche Versorgung infrage kommen. Folgende Patientengruppen könnten den Startpunkt bilden: Eingestellte Typ-I-Diabetiker, Hypertoniker der beiden untersten therapeutischen Stufen, verschiedene fest eingestellte neurologische Erkrankungen wie Parkinson, Epilepsie oder Hypercholesterinämie oder Asthmatiker. Grundsätzlich ist vieles vorstellbar.

Wie könnte ein solches System eingeführt werden?

Hier könnten die verpflichtenden Standards durch einen medizinisch wie pharmazeutisch paritätisch besetzten Ausschuss erarbeitet werden. Ggf. wären Änderungen der AM-Verschreibungsverordnung, der ApBetrO und anderer Verordnungen erforderlich. Die öffentlichen Krankenkassen müssten ebenfalls einbezogen werden.

Die sog. verlängerte Verschreibung, welche in einigen anderen Ländern schon erfolgreich praktiziert wird, sollte uns Ansporn geben, bei uns ebenfalls ein Modell der pharmazeutisch gestützten Medikationsfortführung zu etablieren. Auf die Erfahrungen in anderen Ländern kann zurückgegriffen werden.

Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Medikationsfehler-Meldesystem


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker unterstützt die Bestrebungen zur Etablierung einer zentralen Datei über Medikationsfehler in Kooperation mit anderen Heilberufen.


Begründung

Medikationsfehler-Berichtssysteme haben als Bestandteile des klinisch-stationären Risikomanagements zunehmend Verbreitung gefunden. Sie ermöglichen arzneimittel- und therapiebezogene Probleme zu erkennen, zu analysieren und mögliche Risiken bzw. Schäden durch präventive Maßnahmen zu verhindern. Eine systematische Erfassung durch ein Meldesystem für Medikationsfehler auch im ambulanten Bereich zielt auf eine Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit durch Fehlererkennung und Entwicklung von Vermeidungsstrategien, speziell im ambulanten Sektor bzw. an den Schnittstellen zu anderen Versorgungsbereichen. Mit einem solchen Meldesystem sollen nicht Schuld- oder Haftungsfragen evaluiert werden.

Vorhaben der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Pharmakovigilanz in den Mitgliedstaaten zielen auf die Errichtung einer zentralen Datei über Medikationsfehler zur Signalgenerierung für die Ärzteschaft und Behörden. Die Nutzung von Daten aus Medikationsfehler-Meldesystemen sollen zukünftig die bestehenden Pharmakovigilanz-Systeme (Spontanerfassungssysteme, Critical Incident Reporting Systems, CIRS) erweitern und verbessern.

Vor diesem Hintergrund sieht auch der Aktionsplan 2010 – 2012 des BMG zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Deutschland die konzeptionelle Prüfung der Etablierung einer zentralen Datei über Medikationsfehler vor (Punkt 2.2, Maßnahme 19). Die inhaltlichen Eckpunkte einschließlich terminologischer und organisatorischer Fragestellungen einer zentralen, freiwilligen Medikationsfehlerdatei und die Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Heilberufen sollen im Konsens mit diesen diskutiert werden.

Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Klinische Pharmazie


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die an der Ausbildung beteiligten Organisationen auf, unter Federführung der Bundesapothekerkammer ein Konzept zur Umsetzung der Klinischen Pharmazie im Rahmen der universitären Ausbildung, der praktischen Ausbildung sowie des begleitenden Unterrichts während des Dritten Ausbildungsabschnitts zum Apothekerberuf zu entwickeln. Dieses soll auch insbesondere berücksichtigen, wie die theoretische Vermittlung der Ausbildungsinhalte der Klinischen Pharmazie und die praktische Umsetzung besser miteinander verzahnt werden können. Des Weiteren sind Handlungskonsequenzen für die Intensivierung der Aspekte der Klinischen Pharmazie in der Fort- und Weiterbildung abzuleiten.


Begründung

Mit der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker wurde die Klinische Pharmazie als eigenständiges Prüfungsfach in der universitären Ausbildung eingeführt. Es ist festzustellen, dass die Ausbildung in Klinischer Pharmazie an den einzelnen pharmazeutischen Instituten noch immer unterschiedlich ist. Des Weiteren ist eine Intensivierung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Dritten Ausbildungsabschnitts (öffentliche und Krankenhausapotheke, begleitender Unterricht) sowie eine Abstimmung und Verzahnung theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte anzustreben.

Um die bereits im Berufsleben stehenden Apothekerinnen und Apotheker intensiver mit Aspekten der Klinischen Pharmazie vertraut zu machen, sind die Inhalte der Fort- und Weiterbildung entsprechend auszurichten.

Antrag angenommen



AK Nordrhein

Einbindung des Apothekers in Präventionsmaßnahmen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, darauf hinzuwirken, dass Apotheker mit besonderer Qualifikation als Präventionsanbieter gemäß §§ 20 und 20a SGB V berücksichtigt werden. Insbesondere für die Themenbereiche "Sucht" und "Ernährung" soll durch gesetzliche Anpassungen ermöglicht werden, bei der "Beratenden Kommission der Spitzenverbände der Krankenkassen für Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung" eine Prüfung der Anbieterqualifikation zu beantragen. Der Nutzen, den Apothekerinnen und Apotheker mit besonderer Qualifikation erbringen, soll honoriert werden.


Begründung

Apothekerinnen und Apotheker sind aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich und durch zahlreiche Weiterbildungen wie der Qualifikation als Fachapotheker für Allgemeinpharmazie sowie auf den Gebieten Ernährungsberatung oder Gesundheitsberatung und Prävention insbesondere befähigt, zu allen Fragen der Individualprävention und zum Teil auch im Rahmen des Settingansatzes der Gesundheitsförderung wissenschaftlich fundiert, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten.

Im Leitfaden "Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008" werden beide Handlungsfelder, also sowohl der individuelle als auch der Settingansatz in Bezug auf die Prävention als durch die GKV zu fördernde Maßnahmen eingestuft. Dabei sollen, so die Aussage, "mit beiden Zugangswegen […] insbesondere Personen mit sozial bedingt ungünstigeren Gesundheitschancen erreicht werden".

Bezüglich der Individual-Prävention wird der Salutogeneseansatz von Antonovsky und die Stärkung des Coping-Konzeptes verfolgt. Dabei steht eine Steigerung, Stärkung und Befähigung des Einzelnen für die persönliche und eigenverantwortliche Gesunderhaltung im Vordergrund. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass hiervon vor allem bildungsferne und sozial schwächere Bevölkerungsschichten profitieren, da diese die Apotheke als niedrigschwelliges Angebot für gesundheitliche Probleme in Anspruch nehmen.

Apothekerinnen und Apotheker tragen durch das flächendeckende Dienstleistungs- und Beratungsspektrum zu Blutdruckmessen, Ernährungs- und Stillberatung und somit aktiv zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus, bösartigen Neubildungen sowie Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes bei.

Dem Settingansatz liegt das Leitmotiv der Ottawa Charta zur Gesundheitsförderung zugrunde: "Gesundheit wird von Menschen in ihrer alltäglichen Umwelt geschaffen und gelebt: dort wo sie spielen, lernen, arbeiten und leben. Gesundheit entsteht dadurch, dass man sich um sich selbst und für andere sorgt, dass man in die Lage versetzt ist, selber Entscheidungen zu fällen und eine Kontrolle über die eigenen Lebensumstände auszuüben sowie dadurch, dass die Gesellschaft, in der man lebt, Bedingungen herstellt, die all ihren Bürgern Gesundheit ermöglichen." Durch Aufklärung von Eltern, Erziehern und Lehrern in Kindergärten, Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen, durch Mitwirkung bei allgemeinen Gesundheitsveranstaltungen in Kommunen, durch Aufklärungsarbeit in Pflege- und Betreuungseinrichtungen tragen Apothekerinnen und Apotheker zielgruppenspezifisch zur Prävention von Erkrankungen und Sucht bei.

Antrag angenommen



LAK Brandenburg

Verbraucherschutz und Vertriebsweg Apotheke


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, mit einer Stärkung des Vertriebswegs wohnortnahe Apotheke einen aktiven Beitrag zum Verbraucherschutz zu leisten.


Begründung

Die Apothekenpflicht für Arzneimittel ist eines der bewährten ordnungspolitischen Instrumente des Arzneimittelrechts zum Schutze der Patienten vor Risiken im Umgang mit Arzneimitteln. Rechtliche Vorgaben für die sächliche und personelle Ausstattung von Apotheken, Prüf- und Dokumentationspflichten sowie Vorschriften zur Rezepturherstellung sichern die Qualität der in Apotheken abgegebenen Arzneimittel. Daneben leistet das pharmazeutische Personal der Apotheke wichtige, arzneimittelbezogene Beratung und damit einen wesentlichen Beitrag zur Arzneimittelanwendungssicherheit und Compliance der Patienten sowie zur Vermeidung von Mehr- und Fehlgebrauch von Arzneimitteln. Im Beispiel Schweden, wo zum 1. November 2009 etliche Arzneimittelgruppen zum Verkauf im Einzelhandel freigegeben wurden, sind seither sowohl der Absatz dieser Medikamente als auch die Anzahl der Meldungen über Fehlanwendungen gestiegen. Deutschland sollte eine solche Entwicklung vermeiden, die dem Verbraucher eine Verharmlosung von Arzneimitteln suggeriert, und das nachvollziehbar, wenn er sie im Supermarkt neben Marmelade und Schuhcreme findet.

Antrag angenommen



AK Nordrhein

Schaffung von Planungssicherheit zur Gewährleistung des Versorgungsauftrags


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch die Gestaltung des ordnungspolitischen Rahmens dem freien Heilberuf Apotheker Planungssicherheit für eine auf Basis der pharmazeutischen Sachkompetenz fundierten, gemäß dem gesetzlichen Auftrag ordnungsgemäßen, ausreichenden und zweckmäßigen sowie qualitätsgesicherten Arzneimittelversorgung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu geben.


Begründung

Der freie Heilberuf Apotheker stellt mit seinem hohen Maß an Fach- und Sachkompetenz im Sinne der sozialgesetzgeberischen Maximen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelversorgung auch sicher und leistet auf diese Weise einen Beitrag zur notwendigen Ressourcenallokation. Die pharmazeutische Sachkompetenz sichert zugleich den Verbraucherschutz und bietet damit den Patientinnen und Patienten das höchste Maß an Arzneimitteltherapiesicherheit.

Dafür stellt jedoch eine durch die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen mögliche Planungssicherheit eine zwingende Voraussetzung dar. Deshalb ist zum Erhalt des bundesdeutschen Gesundheitswesens eine Neuregelung der Finanzierung mit dem Ziel der Nachhaltigkeit sowie einer wirtschaftlichen Entlastung der Leistungserbringer unumgänglich. Nur frei von unvertretbar hohem wirtschaftlichem Druck können Apothekerinnen und Apotheker im Interesse der Volksgesundheit unabhängig, sachkompetent und qualitätsgesichert ihren Aufgaben umfassend nachkommen.

Antrag angenommen



Hessischer AV e.V.

Leistungsgerechte Vergütung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die leistungsgerechte Vergütung der Apotheken bei der Versorgung von Patienten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu gewährleisten und die Vergütungssätze der Arzneimittelpreisverordnung nachhaltig anzuheben.


Begründung

Seit Inkrafttreten der aktuellen Arzneimittelpreisverordnung im Jahr 2004 hat sich die Handelsspanne der Apothekenbetriebe rückläufig entwickelt. Im Gegensatz dazu sind die Betriebskosten der Apotheken, nicht zuletzt aufgrund gesetzgeberischer Interventionen, deutlich gestiegen. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien die tragende Rolle der Apothekerschaft als freier Heilberuf und als Verantwortliche für die Arzneimittelversorgung anerkannt. Die Kostenentwicklung in der Apotheke unterliegt nicht nur den gleichen Grundsätzen wie im Wirtschaftsleben, sondern wird darüber hinaus in hohem Maße durch gesetzgeberische Entscheidungen bestimmt. Nachdem seit 2004 keine Anpassung der Apothekenhonorare mehr vorgenommen wurde und selbst Teuerungsraten nicht ausgeglichen wurden, ist es nun dringend geboten, eine nachhaltige Anhebung der Vergütungssätze der Arzneimittelpreisverordnung vorzunehmen, um das Bestehen einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung abzusichern.

Antrag angenommen



AV Rheinland-Pfalz

Rabattverträge versus Garantiepreismodell


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die den Krankenkassen im SGB V eingeräumte Möglichkeit der Beschaffung von Arzneimitteln über den Abschluss von Rabattverträgen zu beenden und stattdessen das Garantiepreismodell, wie es die deutsche Apothekerschaft vorgeschlagen hat, umzusetzen.

Antrag angenommen



AV Nordrhein e.V.

Änderung der Vergütung des Großhandels


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die bisherige Vergütungssystematik für den pharmazeutischen Großhandel beizubehalten und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Änderung der Höhe der Vergütung des Großhandels die Apotheken finanziell nicht belastet werden.


Begründung

Im Entwurf zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz ist eine Änderung der Vergütung des Großhandels auf eine pauschale Großhandelsvergütung von 60 Cent pro ausgelieferter Packung plus einen prozentualen Zuschlag von 1,7 Prozent vorgesehen. Damit steht den Apotheken und Großhandlungen nur noch der variable Teil für Verhandlungen über Einkaufsvorteile für Apotheken zur Verfügung.

Werden diese handelsüblichen Funktionsrabatte auf nur noch 1,7% reduziert, wird den Apotheken die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Großhandel über die Einkaufskonditionen genommen. Dies hat zur Folge, dass der Rohertrag dramatisch einbrechen würde und damit die Basis für das Auskommen des freiberuflichen Apothekers nicht mehr vorhanden ist.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass im Jahr 2004 mit der Umstellung der Arzneimittelpreisverordnung auf eine pauschale Vergütung in Höhe von 8,10 Euro zzgl. eines prozentualen Zuschlages von 3% die verbleibenden Funktionsrabatte den Apotheken im Rahmen der Änderung der Apothekenvergütung als Handelsmöglichkeit zugesichert wurden.

Antrag angenommen



AK Hamburg

Zukunft der Gesetzlichen Krankenversicherung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Rahmenbedingungen für eine grundsätzliche Neuorientierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu schaffen. Ziel dieser Neuorientierung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung im Spannungsfeld zwischen kontinuierlich zunehmendem Leistungsbedarf einerseits und stagnierenden bzw. sich verringernden Finanzmitteln andererseits. Derzeit diskutierte Methoden zur langfristigen Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die Priorisierung, d. h. die Aufstellung einer Rangfolge von Behandlungsmaßnahmen, und die Rationierung, d. h. die teilweise oder vollständige Herausnahme von Leistungen aus dem Leistungskatalog der GKV. Politik und Gesetzgeber müssen die Diskussion über Priorisierung und Rationierung als Methoden zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung jetzt führen, da sich das hierfür zur Verfügung stehende Zeitfenster rapide verkleinern wird. Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker sind bereit, ihren pharmazeutischen Sachverstand in diesen Diskussionsprozess einzubringen.


Begründung

Aufgrund der demografischen Entwicklung und des zu erwartenden medizinischen Fortschrittes werden der Versorgungsbedarf und die Behandlungsoptionen in den kommenden Jahren deutlich zunehmen. Besonders stark werden die finanziellen Auswirkungen auf die GKV ab Mitte dieses Jahrzehntes sein, wenn die geburtenstarken Jahrgänge das Rentenalter erreichen. Durch weitere Rationalisierung, verstärkte Präventionsanstrengungen, zunehmende Steuerfinanzierung und höhere einkommensunabhängige Zusatzbeiträge werden diese Entwicklungen nicht zu kompensieren sein.

Die Erstellung von Prioritätenlisten und die Entscheidungen über Rationierungsmaßnahmen müssen öffentlich und transparent sein. Die jetzt leider schon stattfindende geheime und intransparente Rationierung ist abzulehnen, da sie willkürlich und unbegründet, somit unsozial und ungerecht ist.

Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Novellierung der Apothekenbetriebsordnung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker begrüßt die Absicht des Bundesministeriums für Gesundheit, mit der geplanten Novellierung der Apothekenbetriebsordnung den Apotheker in seiner Funktion als freien Heilberuf weiter zu stärken. Sie fordert daher den Verordnungsgeber auf, bei der Erstellung des Referentenentwurfs dafür Sorge zu tragen, dass diese Intention durch die Ausgestaltung der einzelnen Regelungen nachhaltig verfolgt wird. Beispielhaft seien genannt:

  • Klare Definition der Verantwortlichkeiten bzw. Zuständigkeiten des Apothekenleiters als Inhaber der Betriebserlaubnis, der Apotheker, die Filialapotheken leiten, sowie des nicht approbierten pharmazeutischen Personals.
  • Abgrenzung der Regelungen für den Versandhandel mit Arzneimitteln von den Regelungen für die Botenzustellung aus der Apotheke.

  • Widerspruchsfreie Regelung der Vorgaben für Rezeptsammelstellen im Verhältnis zum Versandhandel und den Anforderungen, unter denen Einrichtungen zur Beratung mittels audiovisueller Kommunikationsmittel betrieben werden.

  • Sachgerechte Anforderungen an die Ausstattung der Apotheke, die die räumlichen Gegebenheiten der Apotheke berücksichtigen.

  • Keine "Deregulierung", die die Versorgungsqualität beeinträchtigt.

  • Sachgerechte, praktikable Regelungen zur Herstellung und Prüfung, die den Besonderheiten der Rezeptur und Defektur Rechnung tragen, ohne damit die Anforderungen an die Qualität von Arzneimitteln zu konterkarieren.


Begründung

Nach Absicht des Bundesministeriums für Gesundheit soll mit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung der Apotheker als freier Heilberuf weiter gestärkt werden. Dies ist zu begrüßen. Gleichwohl ist festzustellen, dass dieses Ziel bei der Ausgestaltung einzelner Regelungskomplexe mit unterschiedlichem Augenmaß verfolgt wird. Einerseits werden Versorgungsformen, die nicht die Regelversorgung sind, im Verhältnis zu dieser privilegiert. Andererseits werden Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb der Apotheke diskutiert, die teilweise überbordend sind, teilweise aber auch keinen klaren Handlungsrahmen abstecken.

Antrag angenommen



ABDA-Vorstand, LAK Brandenburg

Regelungen für das Packungsdesign von Fertigarzneimitteln zur Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, Regelungen zum Packungsdesign von Fertigarzneimitteln so zu ändern bzw. zu ergänzen, dass die Wahrscheinlichkeit für Verwechslungen aufgrund eines nicht prägnanten bzw. ähnlichen Packungsdesigns nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Die Regelungen sollen vor allem gewährleisten, dass neben dem Handelsnamen der INN-Name, die Wirkstärke und bei flüssigen und halbfesten Arzneiformen die Konzentration des Wirkstoffs deutlich zu erkennen und dadurch Fertigarzneimittel mit anderen Wirkstoffen bzw. Wirkstärken besser zu unterscheiden sind. Die Kennzeichnung der Wirkstoffe nach Art und Menge sind an hervorgehobener Stelle und mindestens in halb so großer Schrift wie die Bezeichnung des Arzneimittels anzugeben.

Fertigarzneimittel mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen sollen nicht denselben Handelsnamen haben.

Bei nicht teilbaren Darreichungsformen darf keine Tablette auf der äußeren Verpackung abgebildet sein, die eine Teilbarkeit vermuten lässt.


Begründung

Die versehentliche Anwendung eines Arzneimittels durch Verwechslung aufgrund ähnlich aussehender Verpackungen bei unterschiedlichen Inhaltsstoffen, Einzeldosisstärken oder Konzentrationen kann im Einzelfall ein ernstes, ja sogar potenziell lebensbedrohendes Risiko darstellen. Aufgrund des ständig wachsenden Generikamarktes sowie der Vielzahl an Rabattverträgen und der damit verbundenen periodischen Wechsel der den Patienten ausgehändigten Medikamente kann es zudem leichter zu Verwechslungen und zu Verunsicherungen bis hin zur Noncompliance des Patienten kommen.

Mit der vorgeschlagenen verbesserten Kennzeichnung würde die Beratungsleistung des Apothekers deutlich unterstützt, der Patient in der Therapietreue gestärkt und so die Arzneimittelsicherheit gefördert. Auch der 113. Ärztetag hat dieses Problem erkannt und benannt.

Antrag angenommen



AK Sachsen-Anhalt

Erweiterung der Angaben in Fachinformationen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Anforderungen an den Inhalt von Fachinformationen gemäß § 11a Arzneimittelgesetz (AMG) dahingehend zu erweitern, dass die Hersteller verpflichtet werden, neben der Nennung der Arzneiform auch grundlegende Angaben zur Galenik (z. B. Retardierungsprinzip, Freigabeverhalten, Emulsionstyp, systemische Verfügbarkeit topischer Arzneiformen) aufzuführen. Bei festen Arzneiformen ist dabei auch eindeutig anzugeben, ob eine Teilung oder Dispergierung möglich oder auszuschließen ist.

Ist der pharmazeutische Unternehmer nicht gleichzeitig Hersteller, so ist auch dieser anzugeben.

Außerdem sind Abkürzungen, die als Bestandteil der Arzneimittelbezeichnung verwendet werden, in der Fachinformation zu erläutern.


Begründung

Der derzeitige Anforderungskatalog an die Fachinformation verpflichtet den Pharmazeutischen Unternehmer bezüglich der Galenik neben der Angabe der Wirk- und Hilfsstoffe lediglich zur Angabe der Darreichungsform. Diese Daten allein sind für die Einschätzung der galenischen Eigenschaften meist nicht ausreichend. Sie sind jedoch für die umfassende und fachgerechte Beratung zur korrekten Anwendung, insbesondere moderner Arzneiformen, sowie die Beurteilung einer Vergleichbarkeit von Präparaten, z. B. im Rahmen der Rabattverträge, unbedingt notwendig.

Die Teilung von Tabletten ist eine häufig geübte Praxis, oft aus medizinischen Gründen (z. B. Sondenapplikation), aber auch aus Kostengründen. Die in einigen Fachinformationen bereits verfügbaren Informationen sind nicht immer eindeutig. Im Interesse der Anwendungssicherheit ist eine Vereinheitlichung mit klaren Aussagen notwendig.

Werden in der Bezeichnung des Arzneimittels Abkürzungen verwendet, die nicht dudenkonform sind, nicht dem allgemeinen medizinisch-pharmazeutischen Sprachgebrauch entsprechen oder sich nicht zweifelsfrei aus dem Namen des Wirkstoffes oder Herstellers ergeben, kann das zu Irritationen sowohl bei der Verordnung und Abgabe als auch bei der Anwendung des Arzneimittels führen. Solche Abkürzungen sind daher in der Fachinformation zu erläutern.

Antrag angenommen



AK Nordrhein

Arzneimittelbezogene Publikationen für Laien


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, eine sachgerechte und den besonderen Charakter des Arzneimittels berücksichtigende Laieninformation zu Arzneimitteln sicherzustellen. Der Gesetzgeber möge einer möglichen Lockerung des Werbeverbotes für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit den daraus resultierenden negativen Folgen für eine gesicherte Arzneimittelversorgung entgegentreten.


Begründung

Das deutsche Heilmittelwerbegesetz sieht in seinem § 10 vor, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf.

Die EU-Kommission hat erstmals im Dezember 2008 ihr Pharmapaket vorgestellt. Dieses beinhaltet u. a. eine Lockerung des Werbeverbotes für rezeptpflichtige Arzneimittel. Die Diskussion um eine verbraucherfreundliche Patienteninformation für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf europäischer Ebene befindet sich in einer entscheidenden Phase. Wenn Informationen über verschreibungspflichtige Medikamente leichter zugänglich gemacht werden, muss berücksichtigt werden, dass die Abgrenzung von objektiver, unverfälschter Information zur Werbung für einen Laien äußerst schwierig werden dürfte. Unter dem falschen Etikett "Information" wird die Möglichkeit zur Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel eröffnet. Es besteht die Gefahr, dass Patienten, die keine klare Unterscheidung zwischen Information und Werbung treffen können, auf für sie nicht geeignete Arzneimittel zurückgreifen. Dies kann bei medizinisch oder pharmazeutisch nicht gebildeten Bürgern dazu führen, dass sie eine Verordnung des behandelnden Arztes einfordern, ohne die klinische Relevanz beurteilen zu können. Daneben konterkarieren Laieninformationen zu Wechselwirkungen oder Kontraindikationen die ärztliche Therapie und beeinträchtigen die Compliance erheblich.

Arzneimittelinformationen zur Wirkung und Wechselwirkung erfolgen hochwertig und patientenindividuell durch Apothekerinnen und Apotheker, die aufgrund ihrer Ausbildung und Kenntnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch die persönliche Haftung für ihre Auskünfte übernehmen. Es darf nicht sein, dass durch unregulierte Werbung das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt/Apotheker und Patient belastet wird.

Die Apothekerinnen und Apotheker setzen sich für eine verbesserte und vor allem objektive Patienteninformation ein. Der zum Pharmapaket gehörende Richtlinienentwurf zur Patienteninformation über verschreibungspflichtige Arzneimittel ist noch nicht verabschiedet. Deutsche EU-Politiker sind aufgefordert, sich für die Beibehaltung des hochstehenden und zuverlässigen Verbraucherschutzes in Deutschland einzusetzen.

Antrag angenommen



Sächsische LAK

Spezialrezepturen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, § 11 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) dahingehend zu novellieren, dass nicht nur "anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen", sondern alle Rezepturen, zu deren Anfertigung aus Qualitätsaspekten spezielle Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausrüstungen zu stellen sind (sterile Arzneimittel), hierunter subsumiert werden.


Begründung

Sterile Zubereitungen und deren Herstellung sind im Europäischen Arzneibuch definiert. Sterile Zubereitungen müssen der Prüfung auf Sterilität entsprechen. Insbesondere bei Rezepturen kann die Sterilität nur durch die Anwendung eines geeigneten und validierten Herstellungsverfahrens gewährleistet werden (Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen, 5.1.1). Die geforderten Umgebungsbedingungen für die Herstellung steriler Rezepturen unterscheiden sich in Raumluftqualität und Hygienemaßnahmen deutlich von der sonstigen Rezepturherstellung. Für die Herstellung spezieller Augenrezepturen z. B. sind laut BAK-Leitlinie zur Qualitätssicherung "Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge" Laminar-Air-Flow-Bedingungen zwingend erforderlich. Eine solche Rezeptur-LAF-Werkbank ist derzeit nicht Bestandteil der vorschriftsmäßig vorzuhaltenden Ausrüstung einer Apotheke.

Derzeit verfügt nicht jede Apotheke über die räumlichen und technischen Voraussetzungen zur qualitätsgesicherten Herstellung der sterilen Rezepturen gemäß EuAB. Um eine qualitätsgesicherte und unverzügliche Versorgung der Patienten (Kunden) mit sterilen Rezepturen durch ihre Apotheke zu gewährleisten und um zu ändern, dass Patienten an andere Apotheken verwiesen werden, müssen die Beschaffungswege für sterile Rezepturen gesetzlich erweitert werden, z. B. durch die Legalisierung der Möglichkeit zur Abgabe "Steriler Rezepturen" an eine andere Apotheke oder Krankenhausapotheke.

Antrag an Ausschuss überwiesen



Sächsische LAK

Ausbildung zum Apotheker


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgebr und die Hochschulen auf, die Zahl der Laborarbeitsplätze und die damit korrespondierende Ausstattung mit wissenschaftlichem Personal für den Studiengang Pharmazie zu erhöhen, um (auch) in Zukunft unter Berücksichtigung des demografischen Wandels eine qualifikationsgerechte Versorgung der Bevölkerung mitArzneimitteln durch approbierte Apothekerinnen und Apotheker zu gewährleisten.

Begründung

Die vorliegenden Zahlen belegen für die Zukunft einen Bedarf an ausgebildeten Apothekerinnen und Apothekern, der deutlich über die Zahl der derzeit zur Verfügung stehenden Absolventen hinausgeht. Um den komplexen Anforderungen an die Arzneimittelversorgung in einer immer älter werdenden Gesellschaft Rechnung tragen zu können, muss die aktuelle Versorgungsdichte – pro Kopf der Bevölkerung gerechnet – mit der Qualifikation "Apotheker" unbedingt aufrecht erhalten und sogar noch ausgebaut werden. Verschärfend zur normalen altersbedingten Fluktuation im Berufsstand kommt hinzu, dass besonders in den Neuen Bundesländern durch das schrittweise Ausscheiden von Pharmazieingenieuren aus dem Berufsleben die strukturelle Nachfrage nach Apothekerinnen und Apothekern noch zunehmen wird. Eine pauschale Erhöhung der Immatrikulationsraten an den Hochschulen kann das Problem allein nicht lösen, da die Zahl der Studenten, die die jeweiligen Prüfungsvoraussetzungen erreichen können, in erster Linie von der Anzahl der Labor- und Praktikumsarbeitsplätze begrenzt wird. Eine annähernde Übereinstimmung von Immatrikulationszahlen und Laborkapazitäten ist die beste und volkswirtschaftlich günstigste Voraussetzung dafür, dass ein hoher Prozentsatz der Absolventen den Abschluss in der Regelstudienzeit erreicht und die Studienabbrecherquote niedrig bleibt.

Antrag angenommen



ABDA-Vorstand

Herstellerabschlag


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker bekräftigt ihre Forderung, die Apotheken aus der Haftung für Herstellerabschläge zu nehmen, deren Bezahlung durch pharmazeutische Unternehmen verweigert wird. Sie appelliert an den Gesetzgeber, endlich dafür Sorge zu tragen, dass Belastungen aus dem Streit zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen über die Berechtigung von Abschlagsforderungen von den Betroffenen selbst getragen werden müssen. Die Belastung der Apotheken als unbeteiligten Dritten ist unangemessen, zumal die Apotheken die Last des Einzugs der Abschlagsforderungen tragen.


Begründung

Im bisherigen Verlauf des Jahres 2010 haben sich Rabattforderungen der Krankenkassen gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen in zwei- und dreistelliger Millionenhöhe im Streit befunden bzw. befinden sich immer noch im Streit. Die Krankenkassen werden vom GKV-Spitzenverband aufgefordert, die entsprechenden Summen bei den Apotheken zu retaxieren. Bereits diese Retaxationsverfahren drohen die Apotheken mit einem nicht vertretbaren Aufwand zu belasten. Völlig unangemessen ist die Belastung der Apotheken aber dann, wenn sie aufgrund der Verweigerungshaltung des pharmazeutischen Unternehmens jeden einzelnen Rabattbetrag unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe beim pharmazeutischen Unternehmen einklagen und sie vorsorglich auch sämtliche Krankenkassen verklagen müssten, um eventuelle Rückforderungsansprüche abzusichern. Durch den weiteren Ausbau der Bestimmungen zum Herstellerabschlag durch das GKV-Änderungsgesetz hat sich diese Situation noch weiter verschärft.

Die ABDA hat in den laufenden Gesetzgebungsverfahren Vorschläge vorgelegt, mit denen die Interessenlage der Apotheken angemessen berücksichtigt werden kann und gleichzeitig dem Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung an der Nutzung des effizienten Abrechnungs- und Datenübermittlungssystems der öffentlichen Apotheken und ihrer Rechenzentren Rechnung getragen wird. Das im politischen Umfeld vielfach geäußerte Verständnis für das berechtigte Anliegen der Apotheken und das Fehlen nachhaltiger Gegenargumente sollten dazu führen, dass die erforderlichen Gesetzesänderungen zügig umgesetzt werden.

Antrag angenommen



Berliner AV

Stärkung der Selbstverwaltung – sofortige Vollziehbarkeit der Schiedsstellengespräche nach § 129 SGB V


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, festzulegen, dass Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 129 SGB V keine aufschiebende Wirkung haben, um die Selbstverwaltung in diesem Punkt zu stärken und den Apotheken Rechtssicherheit zu geben.

Antrag angenommen

Johannes Michael Schröder und Kollegen

Rabattverträge


Antrag

Der Deutsche Apothekertag möge beschließen, den Gesetzgeber aufzufordern, dahingehend auf die GKVen einzuwirken, zeitnah eine Kosten-Nutzenberechnung bezüglich der Rabattverträge vorzulegen.


Begründung

Täglich müssen sich alle deutschen Apotheken mit den Rabattverträgen auseinandersetzen, um Einsparungen in Millionenhöhe für die gesetzlichen Krankenkassen im Arzneimittelbereich zu generieren.

Allerdings entstehen bei den Krankenkassen im Zuge der Organisation und Durchführung der Rabattverträge auch Verwaltungskosten, über die jedoch unseres Wissens noch keine konkreten Angaben seitens der gesetzlichen Krankenkassen gemacht worden sind.

Im Zuge einer exakten Kosten-Nutzenbewertung kann die tatsächliche Überprüfung der Rabattverträge auf Wirtschaftlichkeit durchgeführt werden.

Antrag angenommen



AV Westfalen-Lippe

Qualitätssicherung der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und Heimen im Rahmen von Versorgungsverträgen


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Obersten Gesundheitsbehörden der Länder nachdrücklich auf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften Regeln für die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 ApoG, insbesondere bezüglich der zulässigen Entfernung zwischen Versorgungsapotheken und zu versorgenden Krankenhäusern unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsverhältnisse, zu erlassen, die von den Genehmigungsbehörden im konkreten Einzelfall individuell zu berücksichtigen sind.

angenommen



LAK Hessen

Öffentlichkeitsarbeit


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Präsenz der Repräsentanten von ABDA, BAK und DAV in den Medien deutlich verbessert wird.


Begründung

Ärzte, Krankenkassen, Pharmahersteller, Verbraucher- und Sozialverbände und alle politischen Parteien platzieren ihre Sprecher regelmäßig in den für die Meinungsbildung relevanten Fernsehformaten. Vertreter der Apotheker sind seit Jahren nicht mehr beteiligt, wenn öffentlich über Arzneimittel diskutiert wird.

Antrag abgelehnt

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