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Urlaub an Heiligabend und Silvester

Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch die mit den Weihnachtsfeierlichkeiten verbundene Frage nach dem Urlaub an Heiligabend und Silvester auf die Apothekenleiter und die Mitarbeiter zu.

Die wenigsten Apothekenmitarbeiter werden Heiligabend oder Silvester bis 18.00 Uhr arbeiten. Vielmehr ist es in Deutschland mittlerweile fast allgemein üblich, dass spätestens mittags "Feierabend" ist und die Vorbereitungen für das große Fest beginnen. Wie ist diese Freizeit nun geregelt? Muss hierfür ein Urlaubstag (oder ein halber) genommen werden? Müssen Überstunden abgebummelt werden? Oder sind die Mitarbeiter ohne Gegenleistung freigestellt?

Keine gesetzlichen Feiertage

Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Regelung für das Vorgehen an Heiligabend und Silvester. Geregelt sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur die gesetzlichen Feiertage. Hier gilt gemäß § 2 EFZG, dass dem Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die wegen eines Feiertages ausfällt, die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist, ohne dass dieser die Arbeitsleistung erbringen müsste. Gesetzliche Feiertage gelten teilweise im ganzen Bundesgebiet, teilweise sind sie in den einzelnen Landesgesetzen festgelegt. Weder Heiligabend noch Silvester sind allerdings gesetzliche Feiertage. Sonderregelungen gibt es allerdings für den 24. Dezember trotzdem: Nach § 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) dürfen Verkaufsstellen an diesem Tag nur von 6.00 bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Für Apotheken gibt es zwar Ausnahmen (§ 4 LadSchlG), diese beziehen sich allerdings auf die Apotheken, die Notdienstbereitschaft haben.

Im Regelfall muss also auch eine Apotheke am 24. Dezember spätestens um 14.00 Uhr geschlossen werden. Für Silvester gibt es diese gesetzliche Regelung zwar nicht, aber die allermeisten Apotheken schließen auch an diesem Tag spätestens um 14.00 Uhr. Der Apothekenleiter kann also die üblicherweise geschuldeten Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer gar nicht annehmen. Wenn ein Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Arbeitskraft ganz "normal" im Rahmen seiner üblichen Arbeitszeiten anbietet, befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im sogenannten Annahmeverzug. Er muss dann das Gehalt bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die Zeiten nacharbeiten oder hierfür Urlaub nehmen muss. Der Apothekenleiter wäre allerdings auch berechtigt, von seinen Mitarbeitern Tätigkeiten abzufordern, die bei geschlossener Apotheke möglich sind und den entsprechenden Tätigkeitsfeldern entsprechen.

Es wird aber in den meisten Fällen eine Vereinbarung darüber geben, dass die Mitarbeiter ab 13.00 oder 14.00 Uhr freigestellt werden. Daraus folgt, dass das Gros der Apothekenangestellten an diesen beiden "Vorfesttagen" ab mittags frei hat, ohne dass hier vor- oder nachgearbeitet werden muss und auch ohne dass Urlaub genommen werden muss. So können alle ein (betriebs)friedliches Weihnachtsfest genießen.


Minou Hansen Rechtsanwältin bei ADEXA

Info


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