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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikat Pharmazeutisches Personal
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 10. November 2010 die folgende Satzung zur Änderung der Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten v. 05.06.2005 (PZ v. 21.07.2005, S. 2680 ff.), zuletzt geändert am 30.05.2008 (PZ v. 03.07.2008, S. 2758) beschlossen:
§ 1 Änderung des § 1
In § 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Das Fortbildungszertifikat nach Maßgabe des § 5 erhält, wer seine Beschäftigungsstätte im Kammerbereich hat oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft ist."
§ 2 Änderung des § 3
In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Die Entscheidung erfolgt durch einen Ausschuss, der aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung und" die Worte "bis zu" eingefügt.
In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt: "Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern."
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss nach § 3 Abs. 1, der Einzelentscheidungen nach von ihm vorgegebenen Kriterien auf die Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle übertragen kann."
§ 3 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
München den 09.12.2010 Thomas Benkert Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer
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