Pharmazeutisches Recht

Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung)

4. Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 7. Dezember 2010


Gemäß § 4 i .V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 393) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 17. November 2010 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1073), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. April 2010 (Amtsbl. Schl.-H. 2010 S. 355), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"Die Apothekerversorgung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses vertritt die Apothekerversorgung gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Apothekerversorgung vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsausschusses sowie durch ein weiteres Mitglied aus dem Verwaltungssauschuss oder durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vollzogen werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Apothekerversorgung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind."

2. In § 10 Abs. 1 wird der neue Buchstabe g) angefügt:

"g) Angehörige der Apothekerkammer, die bei Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in Schleswig-Holstein das 60. Lebensjahr vollendet haben und Pflichtbeiträge aus ihrem gesamten beruflichen Einkommen in ihre bisherige berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten."

3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Aus der Apothekerversorgung scheiden Mitglieder aus, die der Apothekerkammer Schleswig-Holstein nicht mehr angehören, es sei denn,

a) dass sie nur für maximal drei Monate den Kammerbereich verlassen und anschließend erneut Angehörige der Apothekerkammer Schleswig-Holstein werden;

b) dass sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und deshalb nicht mehr Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung werden oder sich deshalb von der Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreien lassen.

Aus der Apothekerversorgung scheiden weiterhin Mitglieder aus, bei denen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe e), f) während der Mitgliedschaft eintreten."

4. In § 16 Abs. 1 wird nachfolgender Satz 2 eingefügt:

"Für Mitglieder, deren erstmaliges Mitgliedschaftsverhältnis in einem berufsständischen Versorgungswerk nach dem 31. Dezember 2011 begründet wird, wird eine individuelle Standardrente bezogen auf den Monat des 62. Lebensjahres des Mitgliedes zugrundegelegt."

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


Kiel, den 17. November 2010
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
gez. G. Ehmen, Gerd Ehmen, Präsident
gez. Dr. Borchert-Bremer, Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

Kiel, den 30. November 2010
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
gez. Klaus Riehl, Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 7. Dezember 2010
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
gez. G. Ehmen, Gerd Ehmen, Präsident
gez. Dr. Borchert-Bremer, Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.