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DAZ aktuell
Nichtiger Vertrag über "Chefvertretung"
Die klagende Apothekerin war gut drei Wochen für den Apotheker tätig. Ihr Vertrag sah einen Stundenlohn von 30 Euro und die Erstattung der Fahrtkosten vor – gezahlt wurde ihr am Ende jedoch nur rund die Hälfte des von ihr in Rechnung gestellten Betrages. Das Amtsgericht Diepholz wies die Klage auf die restliche Summe ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Vertrag über die Chefvertretung nichtig im Sinne des § 134 BGB sei. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Beide Parteien hätten gegen § 1 Apothekengesetz (ApoG) verstoßen, wonach der Betreiber einer Apotheke der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, die auch nur für ihn gilt. Zwar könne sich ein Apothekenleiter nach § 2 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung vorübergehend von einem Apotheker vertreten lassen. Dies sei jedoch nur in Form eines Arbeitsverhältnisses möglich. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall, da weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abgeführt worden seien. Dies spreche eindeutig dafür, dass kein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, so das Gericht. Den gesetzlichen Anforderungen werde damit nicht entsprochen. Die Ausgestaltung des Vertrages führe vielmehr zu einer Umgehung der in § 1 ApoG normierten Erlaubnispflicht. Ein solches Umgehungsgeschäft führe nach Sinn und Zweck der Vorschrift zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Einer Umgehungsabsicht bedürfe es dabei nicht, vielmehr reiche es aus, wenn der objektive Tatbestand des Gesetzes erfüllt sei. Das Gericht weist darauf hin, dass den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung der Arzneimittelversorgung obliege. Um diesen Interessen nachkommen zu können, bedürfe es eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens oder es müsse im Falle der Vertretung ein angestellter Apotheker beschäftigt werden, da der Erlaubnisinhaber letztlich die volle Verantwortung behalte.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung beim Landgericht Verden blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Ausführungen der Vorinstanz. Auch einen etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch sah es nicht gegeben. Ein solcher gegebenenfalls zu erstattender Vorteil liege nicht in den fiktiven Kosten einer Angestellten, sondern in dem durch die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin dem Vertragspartner zugewachsenen konkreten wirtschaftlichen Vorteil. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Apotheke auch eine angestellte Apothekerin beschäftigt gewesen sei, die Einstellung einer Apothekerin für die Fortführung des Betriebs also grundsätzlich nicht erforderlich war. Das Gericht sah es nicht als dargelegt an, dass ein Anspruch über den bereits gezahlten Betrag hinaus besteht.
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