Gesundheitspolitik

AOK Bayern muss 91 Mio. Euro zurückzahlen

Die Wirkung der Konvergenzklausel hatte man sich in Bayern anders vorgestellt

Berlin (ks). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat am 5. Januar in einem Eilverfahren entschieden, dass die AOK Bayern für 2009 wegen der Einführung des Gesundheitsfonds zu viel erhaltene Ausgleichsbeträge in Höhe von 91 Mio. Euro sofort zurückzahlen muss.

Das Gericht hat einen Antrag der AOK Bayern abgelehnt, die vom Bundesversicherungsamt (BVA) im Jahresausgleich für das Jahr 2009 festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 91 Mio. Euro vorläufig auszusetzen, solange das beim LSG NRW dagegen angestrengte Klageverfahren andauert. Das BVA, das den Gesundheitsfonds verwaltet, hatte die AOK Bayern im November 2010 verpflichtet, ab Januar 2011 rd. 91 Mio. Euro in zwölf monatlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen.

Zum Hintergrund: Seit Anfang 2009 erhalten die gesetzlichen Kassen ihre Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zusätzliche Zahlungen (sog. Konvergenzbeträge) an die Kassen vorgesehen, deren Belastung durch die Umstellung der Finanzierung 100 Mio. Euro übersteigt – dies geschah nicht zuletzt aufgrund politischen Drucks aus Bayern. Doch der dortigen AOK bringt die sogenannte Konvergenzklausel nun wenig Freude. Schon beim Start des Gesundheitsfonds lagen keine verlässlichen Daten vor. Deshalb bestand erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des tatsächlichen Ausmaßes der Belastung. Bereits im November 2009 ließen Daten erkennen, dass das Konvergenzvolumen für 2009 voraussichtlich statt der erwarteten rd. 760 Mio. Euro nur ca.130 Mio. Euro betragen würde. Tatsächlich hat sich in dem dann im November 2010 durchgeführten Jahresausgleich ein entsprechend geringerer Ausgleichsbedarf ergeben.

Die AOK Bayern will die geforderten Millionen jedoch nicht zurückzahlen. Sie meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, die monatlichen Zahlungen behalten zu dürfen.

Das LSG hat nun aber im Eilverfahren entschieden, dass die Rückforderung sofort vollzogen werden dürfe. Die Vollziehung vorläufig auszusetzen komme nicht in Betracht, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gesetz sehe die Rückzahlung zu viel erhaltener Zuweisungen vor, wenn sich im Jahresausgleich auf der Grundlage aktueller Daten eine Überzahlung ergebe. Für Vertrauensschutz gebe es keinen Raum.



AZ 2011, Nr. 1-2, S. 3

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