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Recht
Arztrecht: Verjährungsfrist beginnt erst mit Rechnungsstellung
(bü). Im Arztrecht beginnt die dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb der ein Doktor von seinem Patienten die Bezahlung seiner Leistungen verlangen kann, nicht bereits mit der Behandlung (beziehungsweise dem Abschluss derselben), sondern erst mit der Stellung der Rechnung. Das hat das Landgericht Krefeld bekräftigt. Erst mit der Ausstellung der Rechnung sei die "Fälligkeit" der ärztlichen Bemühungen eingetreten.
(LG Krefeld, 3 S 23/07)
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