Recht

Pflegeversicherung: Heime dürfen benotet werden

(bü). Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlicht werden, wenn sie neutral, objektiv und sachkundig in der Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes Krankenversicherung entstanden ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um ein Heim, das mit der Note 3,0 (= befriedigend) bewertet worden ist. Der Träger der Einrichtung beabsichtigte, die Veröffentlichung der Bewertung zu verhindern, womit er beim Sozialgericht noch Erfolg hatte – das LSG erklärte hingegen, dass "das Bewertungssystem und die Kriterien im Konsens mit den Trägern der Pflegeheime und der Interessensverbände der Pflegebedürftigen erarbeitet worden" sei – und somit rechtens. Darüber hinaus seien die Landesverbände der Pflegekassen gesetzlich verpflichtet, Leistung und Qualität der Pflegeheime zu veröffentlichen. Dabei sei eine kurze Darstellung der Bewertungen (eben in Form von Noten) wichtig, damit die Beurteilung verständlich werde.


(Hessisches LSG, L 8 P 29/10 B ER)



AZ 2011, Nr. 11, S. 5

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