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- AZ 12/2011
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Recht
Wenn "Nichteheliche" zusammenziehen
Häufig beginnt das Zusammenleben nicht mit der Suche nach einer neuen Wohnung, sondern damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Oft machen Vermieter keine Schwierigkeiten, ist ihnen ein fester Lebensgefährte doch lieber als ständig wechselnde Freunde/Freundinnen. Aber es gibt auch Vermieter mit moralischen Bedenken und solche, die fürchten, der gute Ruf ihres Hauses könne leiden. Es kann also passieren, dass bald nach dem Einzug des Lebensgefährten ein Schreiben des Vermieters im Briefkasten liegt, in dem aufgefordert wird, "unverzüglich" den Auszug des "unbefugten Dritten" zu veranlassen, verbunden mit der Drohung bei "Fortdauer des vertragswidrigen Gebrauchs" fristlos zu kündigen.
Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Enthält er eine Bestimmung, die ausdrücklich die Aufnahme Dritter in die Mietwohnung erlaubt, ist die Sache klar. Doch die meisten Verträge sagen nichts über die Aufnahme Dritter, einige wenige verbieten sie sogar ausdrücklich; auch dann kann unter Umständen – selbst entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut – der Lebenspartner aufgenommen werden. Die Verbotsklausel ist nämlich unwirksam.
Wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich die Aufnahme anderer Personen erlaubt, sollte das Einverständnis des Vermieters zum Einzug des Lebensgefährten eingeholt werden. Viele Mieter verschweigen das ihrem Vermieter und hoffen, er werde den Einzug nicht gleich bemerken und – wenn sich die Lebensgemeinschaft erst einmal auf Dauer etabliert hat – auch nichts dagegen einwenden.
Vermieter muss grundsätzlich zustimmen …
Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, der Aufnahme des Partners zuzustimmen. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, nach Abschluss des Mietvertrages einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, so kann er verlangen, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt. Nur wenn dem Vermieter das Überlassen des Wohnraums an Dritte "nicht zugemutet werden" kann, darf er die Erlaubnis verweigern. In aller Regel bejahen die Gerichte ein "berechtigtes Interesse" an der Aufnahme des Lebenspartners.
Ein Vermieter, der den Lebensgefährten seines Mieters nicht dulden möchte, muss sich dann darauf berufen, dass ihm dies unzumutbar sei. Die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung ist unzumutbar, wenn die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder wenn die Person an sich schon ein Ablehnungsgrund ist.
So kann eine alleinerziehende Mutter, die mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung wohnt, nicht gegen den Willen ihres Vermieters durchsetzen, ihren Lebensgefährten aufzunehmen, weil die Wohnung mit fünf Personen übermäßig belegt würde. Ein Vermieter kann auch Einspruch erheben, wenn eine Frau einen Alkoholiker aufnehmen oder einem vorbestraften Verbrecher "Zuflucht" gewähren will.
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