Recht

Wichtig bei der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung

Wer auf diese sieben Tipps achtet, fährt besser

(bü). Diese Frage bewegt Auto- und Motorradfahrer Jahr für Jahr aufs Neue: Bin ich bei meiner Kfz-Haftpflichtversicherung noch gut aufgehoben oder lohnt ein Wechsel? Dabei wird meistens nur nach dem Preis geschaut, was im Schadenfall viel teurer werden kann als die ersparten Beiträge. Davor kann nur eine eingehende Prüfung der vorgesehenen neuen Versicherung bewahren. Diese sieben Tipps helfen, den richtigen Versicherer zu finden:
  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden reichen nicht aus. Im Vertrag sollten – so der ADAC – pauschal mindestens 50, besser noch 100 Millionen Euro vereinbart sein.

  • Die Neu- oder Kaufpreisentschädigung in der Vollkaskoversicherung sollte bei einem Totalschaden oder Diebstahl mindestens bei sechs Monaten liegen. In guten Verträgen umfasst der Schutz bis zu 24 Monate.

  • Die bei Unfällen entstandenen Schäden sollten in der Kaskoversicherung (trotz Aufpreis) auch bei grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Ausgenommen sind hierbei ein generell herbeigeführter Diebstahl (etwa den Schlüssel im Auto stecken lassen) sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss.

  • Einige Versicherer leisten in der Teilkaskoversicherung nur für Schäden bei Wildunfällen. Viele Anbieter erstatten auch Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art sowie bei Marderbiss.

  • Sehr günstige Policen haben oft schlechte Rückstufungen. Kraftfahrer sollten deshalb prüfen, wie weit sie nach einem Schadenfall zurückgestuft werden.

  • Ein "Rabattretter" für langjährig unfallfrei gebliebene Kraftfahrer sorgt dafür, dass Autofahrer zwar nach einem Schaden nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden (zum Beispiel von der Klasse "25" in die Klasse "22"). Doch kostet das für diesen Unfall noch nicht den "22er"-Beitrag. Er braucht aber vier Jahre, bis er wieder in der "25" gelandet ist. Einige Versicherer bieten auch einen "Rabattschutz" an, der die Schadenfreiheitsklasse unberührt lässt.

  • Ein erweiterter Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen mit Mietwagen im europäischen Ausland sollte in den Versicherungsbedingungen enthalten sein ("Mallorca-Police").

Möglich ist der Wechsel des Kfz-Versicherers in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. In diesen Fällen muss die Kündigung spätestens bis 30. November bei der Versicherungsgesellschaft sein. Ein Sonderkündigungsrecht haben Versicherungsnehmer, bei denen sich die Prämie zum Beispiel durch eine schlechtere Typ- oder Regionalklasseneinstufung erhöht.



AZ 2011, Nr. 21, S. 7

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