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- AZ 23/2011
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Recht
Vor der Behandlung muss deutlich sein, dass "privat" abgerechnet wird
(bü). Auch wenn in einer schriftlichen Honorarvereinbarung zwischen einer Ärztin und einer gesetzlich krankenversicherten Patientin steht, dass "eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgt" und "eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht/nicht in vollem Umfang gewährleistet ist", so geht daraus nicht ausreichend hervor, dass die Patientin auf ihren Kosten (hier ging es um 1300 Euro für eine Nabelbruchbehandlung) sitzen bleibt. Im konkreten Fall vor dem Landgericht München I setzte sich die Krankenkasse für ihre Patientin ein – und durch. Denn die Ärztin habe nicht nachgewiesen, dass die Patientin ausdrücklich "verlangt habe, auf eigene Kosten behandelt zu werden". Den gesetzlich Versicherten müsse bei solchen Fällen deutlich vor Augen geführt werden, dass sie die Kosten zu tragen haben. Und ihnen müsse die Möglichkeit gegeben werden, "zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Versicherung abwägen zu können".
(LG München I, 31 S 10595/10)
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