Gesundheitspolitik

BMG will Preismoratorium nicht aufweichen

Vorschläge des BAH zum Versorgungsstrukturgesetz finden keinen Anklang

Berlin (ks). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält nichts von der Idee, Arzneimittel-Neueinführungen mit anderen Wirkstärken als bereits im Markt befindliche wirkstoffgleiche Arzneimittel nicht mehr mit in das seit August 2010 geltende Preismoratorium einzubeziehen. Einen entsprechenden Vorschlag des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) lehnte es mit dem Hinweis auf die Umgehungsgefahr des Preisstopps durch Änderungen von Packungsgrößen oder Wirkstärken durch die pharmazeutischen Unternehmer ab.

Der BAH hatte dem Ministerium im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) Änderungsvorschläge bezüglich einiger arzneimittelrelevanter sozialrechtlicher Regelungen übermittelt.

Knackpunkt Kinderarznei

Unter anderem wollte der Verband eine Änderung der Vorschrift zum Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a S. 3 SGB V erreichen. Anders als der Gesetzgeber befürchtet der BAH nicht, dass durch die Änderung einer Wirkstärke ein Umgehungstatbestand geschaffen werde. Insbesondere sei ausgeschlossen, dass ein pharmazeutischer Unternehmer ein kosten- und arbeitsintensives europäisches Zulassungsverfahren betreibt, um dem deutschen Preisstopp zu entgehen, argumentierte der Verband gegenüber dem BMG. Er verwies darauf, dass Wirkstärkenänderungen häufig mit neuen, anderen Anwendungsgebieten einhergingen. Zudem beträfen sie aus therapeutischen Gründen häufig niedrigere Dosierungen – etwa für Kinder. Damit fielen alle Kinderarzneimittel in das Preismoratorium, was zwangsläufig dazu führe, dass die Forschung und Weiterentwicklung von Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen eingestellt bzw. beeinträchtigt werde.

Das Gesundheitsministerium machte jedoch deutlich, dass es eine Änderung der bestehenden Vorschriften nicht beabsichtige – es sieht durchaus weiterhin die Gefahr, dass Unternehmen durch Änderungen von Packungsgrößen und Wirkstärken versuchen könnten, den Preisstopp zu unterlaufen. Was Kinderarzneimittel betrifft, sind den pharmazeutischen Unternehmern aus Sicht des BMG bei der Entwicklung und Zulassung bereits hinreichend finanzielle und wirtschaftliche Anreize gesetzt.

Erstattungsbetrag schützt nicht vor Rabatt

Weiterhin hat sich der BAH gegenüber dem Ministerium dafür eingesetzt, dass Arzneimittel, die nach der frühen Nutzenbewertung einem Erstattungsbetrag unterliegen, ausnahmslos von den Herstellerzwangsabschlägen nach §§ 130a Abs. 1, 1a und 3b SGB V befreit sind. Auch hier sieht das Ministerium keinen Handlungsbedarf: Die Vertragspartner könnten in einer Vereinbarung nach § 130b SGB V vorsehen, dass der gesetzliche Herstellerabschlag durch den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise abgelöst wird. Damit hätten die Vertragsparteien eine hinreichende Flexibilität zur Anrechnung des gesetzlichen Abschlags auf den Erstattungsbetrag.

Keine Erstattung der Nicotinersatztherapie

Auch die immer wiederkehrende Forderung des BAH, die Nicotinersatztherapie zur Raucherentwöhnung (§ 34 Abs. 1 SGB V) als generelle Kassenleistung zuzulassen, fand kein Gehör im Ministerium. Der BAH hatte vorgeschlagen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien festlegt, in welchen Fällen Arzneimittel zur Raucherentwöhnung ausnahmsweise verordnet werden können. Das BMG weist in seinem Antwortschreiben darauf hin, dass nach geltendem Recht Raucherentwöhnungsmittel vom GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen sind. Die Krankenkassen könnten jedoch im Rahmen der Vorschriften Präventionsprogramme zur Raucherentwöhnung anbieten. Diese Programme erforderten jedoch einen Eigenbeitrag der Versicherten. Dazu gehörten auch Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, soweit sie Bestandteil der entsprechenden Programme sind. Eine entsprechende Kostenübernahme sei insbesondere auch deshalb zumutbar, da der Patient im Gegenzug durch den Verzicht auf Tabak spare.

Die Reaktion des BMG auf die vom BAH vorgebrachten Vorschläge ist aus Sicht des Verbandes unbefriedigend. Der BAH betonte jedoch, dass er sich auch in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren für die vorgeschlagenen Änderungen einsetzen werde.



AZ 2011, Nr. 26, S. 3

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