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- AZ 28/2011
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Recht
Jeder ausgeschiedene Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
(bü). Den Arbeitgebern ins Stammbuch geschrieben: Jeder Arbeitnehmer, der aus einem Betrieb ausscheidet, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – erst recht, wenn er es ausdrücklich verlangt. Kommt der Ex-Chef dieser Forderung nicht nach, so kann er mit einem Zwangsgeld (in dem hier zu entscheidenden Fall in Höhe von 600 €) verurteilt werden, und wenn das nicht fruchtet, mit Gefängnisstrafe. (Das letzte Zwangsmittel wurde hier dem Arbeitgeber erspart, der behauptete, unmittelbar nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts das Zeugnis ausgestellt und zugeschickt zu haben. Nur: Beweisen konnte er das nicht. Er wurde aufgefordert, unverzüglich eine "Abschrift" des – angeblich zuvor geschriebenen – Zeugnisses der Ex-Mitarbeiterin "zur Abholung bereitzuhalten".)
(LAG Rheinland-Pfalz, 10 Ta 45/11)
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