Recht

Krank im Urlaub

Ärger gibt es nur, wenn einfach "verlängert" wird

(bü). Von keinem gewünscht – aber oft genug Realität: Während des Urlaubs muss das Bett gehütet werden, sei es wegen einer heftigen Magen-Darmgrippe oder eines Beinbruchs beim (Wasser-)Skifahren. Die Frage für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ist: Ist das einfach nur Pech oder müssen die "verlorenen" Urlaubstage gutgeschrieben werden?

Wer krank ist, der kann nicht "in Urlaub" sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich festgestellt. Das bedeutet auch: Der Urlaub wird unterbrochen – mit der Folge: Die Krankheitstage werden gutgeschrieben. Und das während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich "endlos", nachdem der Europäische Gerichtshof und nachfolgend auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt haben, dass eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit, und dauert sie auch noch so lange, nicht dazu führen kann, dass ein Urlaubsanspruch verfällt.

Bedingung dafür ist im Regelfall, dass dem Betrieb (noch aus dem Urlaub) ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit zugeschickt (gefaxt) wird, falls für solche Fälle keine Sondervereinbarung, etwa eine telefonische Verständigung, getroffen ist. Die ausländische Arztbescheinigung muss aber im Gegensatz zur inländischen deutlich erkennen lassen, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden wurde. Einfach an das bisher vorgesehene Urlaubsende "angehängt" werden dürfen die Krankheitstage nicht. Das wäre zumindest ein Grund für eine arbeitgeberseitige Abmahnung. Einvernehmlich ist die Verlängerung möglich. Ansonsten wird nach der Rückkehr über den Termin des Resturlaubs entschieden.

Und wie ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs krank wird? Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen das Arbeitsentgelt nicht weiterzahlen, wie vor Jahren bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Einem Arbeitnehmer standen bei Urlaubsantritt lediglich noch zwölf Urlaubstage zu. Um mit seiner Familie aber vier Wochen in die Ferien fahren zu können, vereinbarte er mit seiner Firma 14 weitere unbezahlte Urlaubstage. Noch während der Zeit des bezahlten Urlaubs wurde der Mann arbeitsunfähig krank. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Lohnzahlung auch für die Dauer des unbezahlten Urlaubs. Dieser Anspruch wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht anerkannt. Ein Lohnfortzahlungsanspruch könne nur bestehen, wenn allein die Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall der Arbeitsleistung die Ursache sei. Der Arbeiter sei aber während der 14 Tage schon aus einem anderen Grund nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen – eben weil er unbezahlten Urlaub genommen habe. Diese Vereinbarung könne er nicht von sich aus widerrufen. (Az.: 5 AZR 599/76)

Andererseits: Der Arbeitgeber muss wieder mit der Lohnzahlung einsetzen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum des vereinbarten unbezahlten Urlaubs hinaus andauert. Beispiel: Unbezahlter Urlaub vom 2. August bis 15. September 2011. Der Mitarbeiter ist krank vom 5. bis zum 29. September. Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber besteht vom 16. bis zum 29. September 2011.

Solange aber der Arbeitgeber nicht Lohn oder Gehalt zahlen muss, ist die Krankenkasse am Zuge. Das Bundessozialgericht hat einen Krankengeldanspruch für diese Zeit ausdrücklich bejaht. (Az.: 3 RK 6/88) So besteht im vorherigen Beispiel Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 5. bis zum 15. September 2011.



AZ 2011, Nr. 28, S. 4

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