Recht

Krankheitskosten nur mit dem Segen eines Arztes "außergewöhnlich"

(bü). Das Finanzamt muss Aufwendungen für Einlegesohlen, die ohne ärztliche Verordnung bei einem Discounter erworben wurden, nicht als "außergewöhnliche Belastung" steuermindernd anerkennen, da keine "Zwangsläufigkeit" vorliegt. Entsprechendes gilt für allgemeine schmerz- und entzündungshemmende Medikamente sowie für Hand- und Fußcremes. Und auch die für Wassergymnastik und Bewegungsbäder bezahlten Rechnungen helfen keine Steuern sparen, wenn es sich nicht um Anwendungen handelt, die gezielt zur Linderung einer Krankheit eingesetzt worden sind. Schließlich gehören auch in diesem Zusammenhang aufgewandte Trinkgelder nicht zu den "zwangsläufig" entstandenen Ausgaben, die die Steuer senken könnten.


(Niedersächsisches FG, 15 K 514/08)



AZ 2011, Nr. 28, S. 6

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