Wirtschaft

Gesetzlich krankenversicherte Rentner: pflichtoder freiwillig versichert?

Beiträge sparen durch "rechtzeitige" Kündigung der Lebensversicherung?

(bü). Das deutsche Recht ist kompliziert – zumindest für den Laien nicht einfach nachzuvollziehen. Oder macht es auf den ersten Blick Sinn, dass gesetzlich krankenversicherte Rentner, die grundsätzlich die gleichen Leistungsansprüche haben, höchst unterschiedliche Beiträge zahlen, je nachdem, ob sie pflicht- oder freiwillig versichert sind?
Von wegen fröhliches Rentnerdasein – da gibt es jede Menge finanzielle Feinheiten zu beachten, bei der Krankenversicherung fängt es an.
Foto: Eurocom

So ist es aber. Pflichtversicherte Rentner zum Beispiel zahlen Beiträge von ihrer Rente (dabei zur Hälfte unterstützt von ihrer Rentenversicherung), ferner von ihrer Betriebsrente (und das in voller Höhe) sowie von Arbeitsentgelten über 400 Euro monatlich als Arbeitnehmer (mit halber Arbeitgeber-Beteiligung) und Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit (auch alleine).

Für freiwillig Versicherte gelten dieselben Berechnungsgrundlagen – aber zuzüglich anderer "Einnahmen zum Lebensunterhalt". Ob es sich dabei um Miet- oder Zinseinnahmen handelt oder um Renten aus der privaten Rentenversicherung, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diejenigen, die (im Regelfall) ein gutes Einkommen haben, es sich schon überlegen, warum sie die "GKV" freiwillig wählen – mit den daraus folgenden finanziellen Nachteilen gegenüber Pflichtversicherten.

Unterschiede bei privaten Renten

Aber es geht noch weiter. Bei den freiwillig Versicherten kommt es zum Beispiel darauf an, ob eine private Rente laufend ausgezahlt oder kapitalisiert wird (was die meisten Verträge vorsehen). Laufende Renten werden dem monatlichen sonstigen "beitragspflichtigen" Einkommen zugeschlagen – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3712,50 Euro pro Monat. Kapitalisierte private Renten, abgeschlossen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, werden, da ja keine Beträge monatlich fließen, auf künftige Monate verteilt.

Und dabei kommt es wiederum darauf an, zu welchem Zeitpunkt eine solche Kapitalabfindung gezahlt wird. Ist bereits der Versicherungsfall für die private Versicherung erreicht, im Allgemeinen das Rentenalter oder mindestens das 60. Lebensjahr (und im Regelfall damit auch die gesetzliche Rente bewilligt), so wird die in dieser Zeit ausgezahlte Kapitalabfindung auf die kommenden zehn Jahre aufgeteilt: Die Kapitalauszahlung wird durch 120 geteilt und das Ergebnis dem übrigen beitragspflichtigen Einkommen hinzugerechnet.

Vermeidbar könnte die zehnjährige Beitragspflicht gegebenenfalls dann sein, wenn der Vertrag vor Eintritt des Versicherungsfalls aufgelöst und der Rückkaufswert ausgezahlt wird. Dann kommt es nicht zur Zahlung einer (Kapital-)Versicherungsleistung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Allerdings wird in diesem Fall die ausgezahlte Leistung wegen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages geringer ausfallen, so dass unter Umständen die Beitragsersparnis nicht mehr so attraktiv wäre. Völlig beitragsfrei wäre aber auch diese Abfindung wohl nicht. Der Betrag wird durch 12 (Monate eines Jahres) geteilt und der Beitragspflicht unterstellt.

Wer von dieser Möglichkeit kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles Gebrauch macht, läuft zudem Gefahr, dass die Krankenkasse den ausgezahlten Betrag dennoch als Kapitalleistung auf eine bestehende Versicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung wertet – und wiederum die 10-Jahresregelung anwendet. Begründung: Umgehung des an sich maßgeblichen Rechts. – Rechtsprechung zu dieser Frage liegt erkennbar noch nicht vor ...



AZ 2011, Nr. 29, S. 5

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