Recht

Wohngemeinschaften sind bei Studenten beliebt – aber …

Regelungen von Mietverträgen für Wohngemeinschaften

(bü). Wer als Student nicht allein leben möchte (und nicht mehr in Hotel Mama wohnen will oder kann), der zieht gern in eine Wohngemeinschaft. Doch aufgepasst: Nicht nur das "Müll runter bringen" muss geregelt werden. Auch der Abschluss des Mietvertrages muss durchdacht sein. Denn bei der Frage, wer wofür haftet, kann es Komplikationen ergeben.

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, einen "WG-Mietvertrag" abzuschließen, die nachfolgend aufgeführt werden.

  • Haupt- und Untermieter. Nur ein Mieter schließt mit dem Vermieter den Mietvertrag. In diesem Fall werden die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft Untermieter des Mieters. Die Konsequenz ist aber, dass der, den Vertrag unterschreibende Mieter für die gesamte Miete haftet. Zahlen andere Mitglieder nicht, so kann sich der Vermieter am Hauptmieter schadlos halten. Der muss sich dann – meist mit großer Mühe – das Geld von seinen Untermietern holen. Das kann bis zur Klage gehen. Ein weiterer Pferdefuß für den Hauptmieter: Auch wenn Zimmer zwischenzeitlich leer stehen, zahlt er als Hauptmieter Miete für die gesamte Wohnung. Für die Untermieter besteht das Problem, dass eine Abhängigkeit zum Hauptmieter besteht. Nur dieser kann die Wohnung kündigen. Wenn er ausziehen will, sind die Untermieter auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen, das Mietverhältnis wie bisher fortzusetzen.

  • Nur Hauptmieter. Eine andere Form des WG-Mietvertrags sieht vor, dass mit allen WG-Mitgliedern als "Hauptmieter" der Vertrag geschlossen wird. In diesem Fall haften die Bewohner gesamtschuldnerisch für die Miete. Zahlt also einer nicht, so kann der Vermieter von jedem anderen das Geld verlangen oder einklagen. Will der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, so muss er das allen Mietern mitteilen. Auch einzelne Mieter können nicht separat ihre Zimmer kündigen – die Wohnung muss auch in diesem Fall von allen Mietern als Ganzes aufgegeben werden. Dieses Modell hat ein nicht unerhebliches Risiko- und Konfliktpotenzial. So stellt sich die Frage, was passiert, wenn die WG aufgelöst werden soll? Denn es ist eher unwahrscheinlich, dass alle Mieter gleichzeitig ausziehen. Diejenigen, die früher ausziehen wollen, können ja nicht separat kündigen und müssen dann eventuell weiter die Miete zahlen, obwohl sie nicht mehr dort wohnen. Da Wohngemeinschaften meist auf Zeit angelegte Zweckgemeinschaften sind, müssen Vermieter in der Regel einen Mitgliederwechsel bei beiden Modellen akzeptieren. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass sie jeden Nachmieter akzeptieren müssen – bei berechtigten Zweifeln (zum Beispiel an der Zahlungsfähigkeit) dürfen sie abwinken.

  • Einzelmietverträge. Schließlich: Der Vermieter kann aber auch mit allen Mietern einzelne Mietverträge abschließen. Private Vermieter tun dies in der Regel nicht, da dies für sie aufwendig und häufig nachteilig ist. Denn bei Leerstand bleibt die Miete für das jeweilige Zimmer aus und der Vermieter kann sich bei Mietausfällen nicht an andere Mieter wenden. Die Mieter haben den Nachteil, dass sie im Prinzip keinen Einfluss bei einem Mieterwechsel nehmen, sich den neuen Bewohner also nicht selbst aussuchen können.



AZ 2011, Nr. 3, S. 7

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.