Recht

Kündigung: Das Alter schützt mehr als zwei kleine Kinder

(bü). Personalleiter eines großen Betriebes zu sein, ist kein Zuckerschlecken. Jedenfalls muss man sich deren Job deshalb als schwierig vorstellen, weil sie nicht selten Kündigungen auszusprechen haben. Und dabei gilt es abzuwägen. Wie dieser Fall zeigt:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitgeber, die das Kündigungsschutzgesetz zu beachten haben, die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, ihren Unterhaltspflichten sowie gegebenenfalls einer Schwerbehinderung auszuwählen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte im Fall zweier Mitarbeiter die Kriterien zu gewichten: Beide Arbeitnehmer waren etwa gleichlang im Betrieb. Einer war 35 Jahre alt und hatte zwei Kinder, der andere 55 und kinderlos. Das LAG sah den älteren Mitarbeiter trotz seiner geringeren Unterhaltspflichten als schutzbedürftiger an. Der jüngere Kollege habe im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Deshalb würden durch die Kündigung "mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltspflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt".


(Az.: 4 Sa 1122/10)



AZ 2011, Nr. 38, S. 6

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