Recht

Steuererklärung: Bei Entfernungskilometern nicht zu "großzügig" sein

(bü). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass falsche Kilometerangaben in der Steuererklärung als Steuerhinterziehung gewertet und deswegen bis zu zehn Jahre zurückverfolgt werden können. Hier hatte eine kaufmännische Angestellte in einer Steuererklärung die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle korrekt angegeben, dann aber neun Jahre lang einen anderen – näher gelegenen – Arbeitsort, ohne die Kilometerzahl entsprechend zu reduzieren. Die Differenz (hier ging es um 18 Kilometer pro einfache Strecke) flog auf, als ein ortskundiger Sachbearbeiter des Finanzamtes die Erklärung der Frau auf dem Tisch hatte. Dem Finanzamt könne jedenfalls nicht vorgehalten werden, dass es die "Schummelei" jahrelang nicht bemerkt habe. Somit sei auch die Nachforderung für neun Jahre gerechtfertigt. Denn "der Tatbestand der Steuerhinterziehung" sei erfüllt, weil sie trotz des neuen Arbeitsortes die gleiche Entfernung angegeben habe und damit ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzbehörde nicht nachgekommen sei.


(Az.: 3 K 2635/08)



AZ 2011, Nr. 38, S. 7

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