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Steuer
Wie die Rente des Apothekers besteuert wird
Bis Ende 2004 mussten Apotheker, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der berufsständischen Versorgung, aus privaten Lebens- und Unfallversicherungen und/oder aus dem Verkauf ihrer Apotheke beziehen, nur einen geringen Teil ihrer Rente versteuern. Steuerlich gehören diese Renten nämlich zu den sogenannten Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, und diese wurden bis 2004 nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil erfasst. Die im Einkommensteuergesetz (EStG) tabellierten Ertragsanteile sollten die steuerliche Erfassung der Zinserträge aus dem mit eigenen Beiträgen angesammelten Kapital sicherstellen, während der Rest als nicht steuerpflichtiger Rückfluss oder Tilgungsanteil des eingezahlten Kapitals angesehen wurde. Der Ertragsanteil war relativ gering – er betrug z. B. nach Vollendung des 60. Lebensjahres 32% und nach Vollendung des 65. Lebensjahres 27% der Rente – und der Tilgungsanteil entsprechend hoch. Für die Besteuerung dieser Art von Alterseinkünften war also das Lebensalter entscheidend, das der Rentenberechtigte bei Beginn des Rentenbezugs erreicht hatte. Ein einmal ermittelter Ertragswert galt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs, vorausgesetzt die maßgeblichen Ertragsanteile wurden vom Gesetzgeber nicht verändert.
Was zählt zu den Leibrenten?
Die Ertragsanteilsbesteuerung der Renten ist seit dem 1. Januar 2005 Vergangenheit. Das Renteneintrittsalter spielt in Zukunft keine Rolle mehr. Der Systemwechsel zur vollen nachgelagerten Besteuerung erfolgt über einen Zeitraum von 35 Jahren. Er begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2040.
Leibrenten, die auf steuerentlasteten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, wurden im ersten Reformjahr 2005 einheitlich zu 50% der Besteuerung unterworfen. Das galt für alle Bestandsrenten und die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
Zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert besteuerten Leibrenten gehören:
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen
Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Renten aus den entsprechend steuerlich begünstigten Leibrentenversicherungen.
Was bleibt steuerfrei?
Der sich nach Maßgabe der gestuften Prozentsätze (z. B. im Jahr 2011: 62%) für die Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Für die Berechnung des festzuschreibenden Freibetrags wird grundsätzlich auf das erste Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn abgestellt. Für jeden Rentenjahrgang wird damit nicht ein bestimmter Prozentsatz der individuellen Rente freigestellt, sondern ein fester Betrag ermittelt. Die Regelungen führen dazu, dass unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages nach § 32a EStG in Höhe von 7834 Euro, der Werbungskostenpauschale für wiederkehrende Bezüge nach § 9a Nr. 3 EStG in Höhe von 102 Euro und des Sonderausgabenabzugs bis maximal 2800 Euro für die einkommensabhängigen und damit unterschiedlich hohen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Neurentenbeziehern des Jahres 2011 – die neben ihren Renteneinkünften keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte beziehen – eine Rente bis zu einer Höhe von Brutto 10.736 Euro/Jahr = 895 Euro/Monat bei einem Alleinstehenden steuerlich unbelastet ist. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.
Die Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der Jahresbetrag an Rentenzahlungen. Maßgebend für den prozentualen Besteuerungsanteil der Rente ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr in der Tabelle zu § 22 EStG aufgeführte Vomhundertsatz, wonach sich bis zum Jahr 2020 der steuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte von 50% im Jahr 2005 bis 80% erhöht, danach nur noch um einen Prozentpunkt bis zur vollen Rentenbesteuerung ab dem Jahr 2040.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Anteil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Rente (siehe Beispiel 1).
Wer also nur von Leibrenten lebt, zahlt wenig oder gar keine Steuern. Doch normalerweise sind die Renten des Apothekers nicht so hoch, und er hat noch andere Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Alter. Wie die steuerliche Behandlung dann aussieht, veranschaulicht das hier gezeigte Beispiel 2.
Da die Prozentsätze der Rentenbesteuerung für jeden Rentenjahrgang bis 2040 feststehen, kann jeder Apotheker, der ausschließlich oder hauptsächlich von Leibrenten lebt, seine individuelle Steuerbelastung ermitteln. Sie hängt ab von der Höhe der Leibrente, dem Familienstand und dem Jahr des Rentenbeginns.
Weitere Einkünfte
Hat der Apotheker noch weitere Einkünfte, wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung, sind diese den Renteneinkünften hinzuzurechnen. Kapitalerträge müssen nicht mehr angegeben werden, weil sie seit 2009 der pauschalen Abgeltungssteuer unterliegen. Die dargestellte Leibrentenbesteuerung bleibt davon unberührt, d. h. der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt über die gesamte Laufzeit der Rente unverändert. Der Rest wird voll versteuert.
Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, E-Mail: hansdornbusch@web.de
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