Recht

Private Krankenversicherung: "Attraktive Erstattung" kann auch enttäuschen

(bü). Schließt eine Frau mit einer privaten Krankenversicherung einen Vertrag, nachdem sie sich von dem Werbe-Flyer der Gesellschaft hat locken lassen, der unter anderem "Attraktive Beitragsrückerstattung" versprach, wenn sie ein Jahr lang keine Leistungen bezahlen muss, so kann die Versicherte nicht auf die Erstattung pochen, wenn sie ein Jahr nichts abgerechnet hat, die Gesellschaft jedoch "wegen der Finanzkrise" keine Beiträge erstattete. Regeln die Versicherungsbedingungen eindeutig, dass der Versicherer entscheide, "welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe", so muss die Kundin das hinnehmen. Es sei üblich, dass Werbe-Flyer durch die Geschäftsbedingungen konkretisiert oder auch abgeschwächt werden. Einem Kunden sei es auch nicht zu viel zugemutet, sich darüber zu informieren.


(AmG München, 261 C 25225/10)



AZ 2011, Nr. 39, S. 4

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