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- AZ 4/2011
- Droht keine Lebensgefahr...
Recht
Droht keine Lebensgefahr, gibt‘s nichts per Schnellschuss
(bü). Leidet eine Frau an Adipositas (hier wog die Patientin 144 Kilogramm), so muss ihre gesetzliche Krankenkasse nicht für Kosten aufkommen, die sie – per Eilverfahren – für die stationäre Behandlung im Rahmen eines Adipositaskonzeptes in einem Krankenhaus forderte. Das gelte auch dann, wenn die Klinikleitung eine "Indikation" sehe. Sieht der Medizinische Dienst Krankenversicherung eine Ernährungstherapie mit ärztlicher Begleitung in ambulanter Form als ausreichend an, so müsse die Frau sich entweder damit begnügen, oder über den "normalen" Klageweg versuchen, die Übernahme durch die Krankenkasse zu erzwingen. Bestehe keine akute lebensbedrohliche Situation, sondern leide sie vielmehr seit Jahren an ihrer psychogenen Essstörung, so sei kein dringender Verhandlungsbedarf vor Gericht zu erkennen.
(LSG Schleswig-Holstein, L 5 B 51/10 KR)
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