Recht

Künstliche Befruchtung nur für "eigene" Versicherte

(bü). Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch darauf, dass seine Krankenkasse für die künstliche Befruchtung seiner – privat versicherten – Ehefrau aufkommt. Die Kassen sind nicht leistungspflichtig "für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des bei ihr nicht versicherten Ehepartners ihres Versicherten ausgeführt werden". (Hier übernahm die Krankenkasse deshalb nur etwa die Hälfte von einem Drittel der insgesamt angefallenen Kosten, soweit sie auf die Behandlung des Mannes entfallen sind. Seit 2004 besteht ohnehin nur noch ein Anspruch auf 50% der durch eine künstliche Befruchtung entstandenen Aufwendungen.)

(LSG Berlin-Brandenburg, L 9 KR 21/06)



AZ 2011, Nr. 4, S. 4

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