Recht

Praxisgebühr und Arznei-Zuzahlungen sind mit dem Regelsatz abgedeckt

(bü). Bezieher von Sozialhilfe haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen das Sozialamt die an die gesetzliche Krankenkasse abgeführten Zuzahlungen zu Arzneimitteln sowie die Praxisgebühren von 10 Euro pro Quartal neben dem Regelsatz von 359 Euro monatlich erstattet. Das Bundessozialgericht: Ein solcher Anspruch besteht weder wegen eines "erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden individuellen Bedarfs noch wegen der Besonderheiten des Einzelfalls", weil der Gesetzgeber diese Kosten ausdrücklich mit dem Regelsatz "abgegolten wissen wollte". (Hier ging es um einen HIV-infizierten Bezieher von Sozialhilfe, der argumentierte, angesichts der zusätzlichen Aufwendungen wegen seiner Erkrankung reichten die ihm bewilligten Leistungen für die Bestreitung eines menschenwürdigen Lebens nicht aus.)

(BSG, B 8 SO 7/09 R)



AZ 2011, Nr. 4, S. 5

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.